Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Gerhard Ilming steht wegen fortgeschrittener Demenz unter Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge. Nach dem Tod seiner Schwester wird er gesetzlicher Miterbe; der Nachlass ist wegen Sanierungspflichten an einem Altbau voraussichtlich überschuldet. Seine Betreuerin erfährt am 12. März 2026 von Anfall und Berufungsgrund, erklärt am selben Tag die Ausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichts und beantragt sofort die betreuungsgerichtliche Genehmigung. Der Genehmigungsbeschluss wird erst am 28. Mai 2026 rechtskräftig.
Für den Beginn der sechswöchigen Ausschlagungsfrist kommt es auf die Kenntnis der Betreuerin von Anfall und Berufungsgrund an, hier also auf den 12. März 2026.
Die Betreuerin darf die Ausschlagung überhaupt nicht erklären, weil das Ausschlagungsrecht höchstpersönlich ist.
Die Ausschlagung der Erbschaft durch die Betreuerin bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Weil es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, ist die ohne vorherige Genehmigung erklärte Ausschlagung sofort und endgültig unwirksam.
Der Ablauf der Ausschlagungsfrist war für die Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt.
Die am 12. März 2026 erklärte Ausschlagung ist verfristet, weil die Genehmigung erst am 28. Mai 2026 rechtskräftig wurde.
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