Schuldrecht BT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K hat beim Autohaus A einen gebrauchten Kombi für 8.400 € gekauft und nutzt ihn privat. Der Wagen springt bei jeder dritten Fahrt nicht an; auch nach zwei Werkstattaufenthalten steht die Ursache nicht fest. Der Meister schätzt, die Reparatur werde rund 300 € kosten, wenn man den Fehler denn finde. Nach fruchtloser Frist erklärt K den Rücktritt. A hält ihn für ausgeschlossen: 300 € seien unter fünf Prozent.
§ 323 V 2 BGB verlangt eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen, keine Rechenoperation.
Liegt der Mangelbeseitigungsaufwand unter fünf Prozent des Kaufpreises, ist die Pflichtverletzung unerheblich und der Rücktritt ausgeschlossen.
Die Regelvermutung der Unerheblichkeit bei einem Mangelbeseitigungsaufwand unter fünf Prozent des Kaufpreises setzt voraus, dass sich der Mangel überhaupt beheben und der Aufwand beziffern lässt.
Weil die Ursache unbekannt ist, tragen die geschätzten 300 € die Abwägung hier nicht.
Scheitert der Rücktritt an § 323 V 2 BGB, ist auch die Minderung ausgeschlossen.
§ 281 I 3 BGB sperrt bei unerheblicher Pflichtverletzung neben dem großen auch den kleinen Schadensersatz.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Schuldrecht BT weiterlesen.
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