Der vorgezogene Scheidungsantrag

Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Nadja und Torben Krauskopf trennen sich am 01.10.2024. Torben erfährt Anfang 2025, dass Nadja für die Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 400.000 € erhalten soll, und lässt den Scheidungsantrag schon am 05.06.2025 zustellen – vier Monate vor Ablauf des Trennungsjahres; die Abfindung fließt im September 2025. Am 05.06.2025 hat Nadja ein Endvermögen von 90.000 € (Anfangsvermögen 30.000 €), Torben 260.000 € (Anfangsvermögen 10.000 €); am 01.10.2025 hat Nadja 490.000 €, Torben unverändert 260.000 €.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für die Berechnung des Endvermögens ist grundsätzlich der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, also der 05.06.2025, maßgeblich.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Nach dem Stichtag 05.06.2025 kann Nadja von Torben einen Ausgleich von 95.000 € verlangen.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Torbens Scheidungsantrag wurde am 05.06.2025 vier Monate vor Ablauf des Trennungsjahres und in Kenntnis von Nadjas Abfindung von 400.000 € zugestellt; damit verschiebt sich der Stichtag für das Endvermögen automatisch auf den 01.10.2025.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    § 1384 BGB dient auch dazu, den anderen Ehegatten an einer nach der Trennung eintretenden Vermögensmehrung teilhaben zu lassen.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Nadja erhält Auskunft zum 01.10.2025 erst, wenn sie die illoyal verfrühte Antragstellung substantiiert darlegt.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Gelingt Nadja dieser Vortrag, wird sie selbst ausgleichspflichtig und schuldet Torben 105.000 €.

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