Strafrecht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Die Staatsanwaltschaft will das Vermögen der Beschuldigten Wieland per Arrest sichern. Der Ermittlungsrichter weigert sich jedoch und verlangt einen besonderen Arrestgrund, da Wieland ortsfest und transparent ist. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf die Gesetzesreform.
Für den Vermögensarrest nach § 111e StPO ist nach dem Wortlaut kein förmlicher Arrestgrund mehr im Gesetz vorgesehen.
Ein Sicherungsbedürfnis ist für den Erlass des Arrests in der Praxis völlig bedeutungslos geworden.
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft dürfen den Vermögensarrest ebenso wie die Beschlagnahme selbstständig anordnen.
Fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine Vereitelung der Vollstreckung, kann der Arrest bei einer völlig transparenten Betroffenen unverhältnismäßig sein.
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