Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vera und Simon Brockhues leben seit Mai 2021 getrennt; Simons Scheidungsantrag wurde Vera am 02.05.2025 zugestellt. Am 11.11.2025 stirbt Vera, bevor die Scheidung rechtskräftig wird. Alleinerbe ist ihr Bruder Anton. Veras Zugewinn beträgt 40.000 €, der Simons 340.000 € – Anton verlangt 150.000 €.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft war im Zeitpunkt von Veras Tod bereits durch die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags beendet.
§ 1384 BGB verlegt nur den Berechnungsstichtag auf die Rechtshängigkeit, lässt die Ausgleichsforderung aber nicht schon entstehen.
Da die Ausgleichsforderung nach § 1378 III 1 BGB erst mit Beendigung des Güterstands entsteht, konnte sie beim Tod Veras noch nicht auf Anton übergehen.
§ 1933 BGB ist auf die güterrechtliche Ebene analog anzuwenden, sodass Anton bei Scheidungsreife den Ausgleich verlangen kann.
Hätte Vera vor ihrem Tod die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB erwirkt, wäre die Forderung entstanden und auf Anton übergegangen.
Im Ergebnis kann Anton von Simon die 150.000 € als Nachlassforderung verlangen.
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