Der Tag, an dem die Frist begonnen hat

Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Die große Strafkammer hat A am Mittwoch, dem 17. Juni 2026, in seiner Anwesenheit wegen schwerer Brandstiftung verurteilt. Das Protokoll ist am Freitag, dem 19. Juni 2026, fertiggestellt; das Urteil wird A und seiner Verteidigerin V übereinstimmend am Montag, dem 22. Juni 2026, zugestellt. V übermittelt die Revisionsbegründung am Montag, dem 27. Juli 2026, elektronisch.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Hier greift ausnahmsweise § 345 I 1 StPO, und genau das macht den Fall schwierig statt einfacher.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    „Nach Ablauf der Frist zur Einlegung“ und „der Tag, an dem die Frist begonnen hat“ passen nicht zusammen, und niemand hat das bisher geklärt.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die beiden Rechenwege führen ausgeschrieben zu zwei verschiedenen Endterminen, und zwischen ihnen liegen drei Tage.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die am 27. Juli 2026 übermittelte Begründung ist damit nach beiden Rechenwegen verspätet und die Revision unzulässig.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    § 43 II StPO verschiebt nur das Ende der Einlegungsfrist selbst; auf den Anknüpfungspunkt des § 345 I 1 StPO wirkt er nicht.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    In der Bearbeitung wird der Streit benannt, nicht entschieden — die Entscheidung trifft man trotzdem.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht VI weiterlesen.

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