Strafrecht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Ehrenfried gesteht in einer ersten Vernehmung, ohne belehrt worden zu sein — diese Aussage ist unverwertbar. Zwei Tage später wird er erneut vernommen, diesmal ordnungsgemäß nach § 136 StPO belehrt. Der Beamte sagt: „Sie haben ja schon alles erzählt, dann können wir es jetzt sauber protokollieren.“ Ehrenfried wiederholt sein Geständnis; auf die Unverwertbarkeit der ersten Aussage weist ihn niemand hin.
Die Frage, ob das zweite Geständnis verwertbar ist, betrifft die Fernwirkung des Verwertungsverbots.
Ob der Mangel fortwirkt, beurteilt die Rechtsprechung anhand von Indizien wie zeitlichem Abstand, Schwere des Erstverstoßes und dem Vorhalt der früheren Aussage.
Die Fortwirkung wird nur durch eine qualifizierte Belehrung unterbrochen, also den zusätzlichen Hinweis, dass die frühere Angabe nicht verwertbar ist.
Die ordnungsgemäße Belehrung in der zweiten Vernehmung reicht hier aus, um den Fehler der ersten Vernehmung zu heilen.
Das zweite Geständnis ist unverwertbar.
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