Das Schweigen nach der Telefonüberwachung

Strafrecht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Gegen Milicevic läuft drei Monate lang eine Telekommunikationsüberwachung, dann wird sie beendet und Anklage erhoben. Seine Lebensgefährtin, mit der er täglich telefoniert hat, erfährt nichts davon. Elf Monate nach Beendigung der Maßnahme fragt die Verteidigung, wann und wie über die Überwachung informiert werde.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO gehört zu den Maßnahmen, für die § 101 StPO Benachrichtigungspflichten anordnet.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Zu benachrichtigen ist allein der Beschuldigte Milicevic, nicht aber seine Lebensgefährtin.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Benachrichtigung darf zurückgestellt werden, solange sonst der Untersuchungszweck oder Leib, Leben und Freiheit einer Person gefährdet wären.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Auch nach Ablauf von zwölf Monaten seit Beendigung der Maßnahme kann die Staatsanwaltschaft die Benachrichtigung eigenständig weiter zurückstellen.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Mit der Benachrichtigung ist auf den nachträglichen Rechtsschutz und die dafür geltende Frist hinzuweisen.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Milicevic kann die Rechtmäßigkeit der Überwachung zeitlich unbegrenzt entsprechend § 98 II 2 StPO überprüfen lassen.

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