Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Amtsgericht Coburg, 12 OV 8/27. Die Sache über 3.150,00 EUR läuft im Online-Verfahren der §§ 1121 bis 1136 ZPO. Die Klage wird dem Beklagten Aschenbrenner am Freitag, dem 29. Januar 2027, zugestellt, verbunden mit Aufforderung und Belehrung. Eine Anzeige geht nicht ein; die Klägerin beantragt ein Versäumnisurteil. Die Referendarin entwirft die Verfügung.
Die Vorschrift, die das Versäumnisurteil im Online-Verfahren trägt, heißt amtlich „Versäumnisurteil“ und hat drei Absätze.
Die Verfügung stützt die Belehrung des Beklagten auf § 1128 Abs. 4 ZPO. Die Vorschrift hat vier Absätze, die Fundstelle ist richtig.
Die Notfrist beträgt auch im Online-Verfahren zwei Wochen und endete hier mit Ablauf des Freitags, des 12. Februar 2027.
Die Entscheidung ergeht unmittelbar nach § 331 Abs. 3 ZPO; einer weiteren Verweisung bedarf es nicht.
Die Belehrungsformel über die Rechtsfolgen aus § 91 und § 708 Nr. 2 ZPO steht dreimal im Gesetz, und keine Fassung ist mit einer anderen wortgleich.
Der Schriftsatz des Klägervertreters geht über das besondere elektronische Anwaltspostfach ein, § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Das Versäumnisurteil des Online-Verfahrens ist Pflichtstoff: Es ist in den dokumentierten Aufgaben bereits zweimal verlangt worden.
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