Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Landratsamt L untersagt A den Betrieb einer Anlage und begründet: „Nach Nr. 3.2 der Verwaltungsvorschrift ist in Fällen dieser Art stets die vollständige Untersagung auszusprechen; ein Spielraum steht der Behörde nicht zu. Die Anordnung ergeht auch deshalb, weil sich A wiederholt über das Landratsamt beschwert hat.“ Im Prozess reicht L einen vollständigen Ermessensabsatz nach.
Der erste Satz der Begründung ist ein Ermessensfehlgebrauch, weil sich die Behörde auf eine sachfremde Verwaltungsvorschrift stützt.
Der zweite Satz ist demgegenüber ein Ermessensfehlgebrauch: Das Beschwerdeverhalten des A ist für die Gefahrenabwehr sachfremd.
Die Einordnung entscheidet über die Heilbarkeit: § 114 S. 2 VwGO trägt die Ergänzung vorhandener Erwägungen, nicht ihre erstmalige Anstellung.
Weil L im Prozess einen vollständigen Ermessensabsatz nachreicht, ist der Fehler des ersten Satzes geheilt.
Wäre allein die Störerauswahl knapp begründet gewesen, hätte L sie im Prozess vertiefen dürfen — die Grenze liegt beim Wesen des Verwaltungsakts.
Die Rechtsfolge des Ermessensausfalls bei einer belastenden Maßnahme ist die Aufhebung, nicht die Verpflichtung zur Neubescheidung.
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