· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde G will das freie Umherlaufen von Hunden unterbinden. Weil der Gemeinderat erst in vier Wochen tagt, erlässt der erste Bürgermeister allein eine Verordnung: Leinenzwang für alle Hunde, im gesamten Gemeindegebiet, rund um die Uhr. Als Rechtsgrundlage nennt sie Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG; einen Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt sie nicht. G gibt dem Hundehalter H auf, seinen Hund anzuleinen.
Art. 7 II LStVG trägt die Leinenzwangsverordnung nicht; er ermächtigt seinem Wortlaut nach zu etwas anderem.
Art. 18 I 1 LStVG trägt sie ebenfalls nicht: Er erfasst weder alle Hunde noch das gesamte Gemeindegebiet.
Dass der erste Bürgermeister allein entschieden hat, ist unschädlich: Der Erlass von Verordnungen gehört zu den laufenden Angelegenheiten.
Der Erlass der Verordnung ist Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises — anders als der Erlass einer Satzung nach Art. 23 S. 1 GO.
Dass die Verordnung eine falsche Rechtsgrundlage angibt, macht sie für sich genommen nicht unwirksam.
Dass die Verordnung keinen Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt, ist ebenfalls nur ein Verstoß gegen eine Sollvorschrift.
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