Störerhaftung, Beseitigung und Unterlassung (§ 1004 I BGB analog)

Prüfungsschema · Lehrstoff · Zweites Staatsexamen · 7 Hauptpunkte · 3 Unterpunkte

Der Aufbau

  • Beeinträchtigung eines absoluten Rechts – Persönlichkeitsrecht, Recht am Gewerbebetrieb oder ein anderes sonstiges Recht
  • Analogie – § 1004 I BGB nennt allein das Eigentum. Dass der Gesetzgeber denselben Gedanken für den Namen (§ 12 BGB) und für den Besitz (§ 862 I BGB) einzeln geregelt hat, zeigt die Unvollständigkeit der Reihe. Die Lücke ist planwidrig, und der Gedanke passt auf jedes absolute Recht
  • Störereigenschaft ⤷ Weiche: Unmittelbarer oder mittelbarer Störer? – unmittelbar: wer die Äußerung selbst aufgestellt oder sie sich zu eigen gemacht hat, sie also so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie für den Leser als eigene erscheint / mittelbar: wer willentlich und adäquat kausal an der Beeinträchtigung mitgewirkt hat; er haftet nur, soweit er zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Durchwirkung: Der Ast bestimmt die Rechtsfolge – der Widerruf trifft allein den ersten, weil nichts widerrufen kann, wer nie behauptet hat.
  • Prüfpflichten des mittelbaren Störers – ihr Umfang richtet sich nach seiner Aufgabe und Stellung und nach der Eigenverantwortung dessen, der die Äußerung aufgestellt hat; über Gebühr belasten dürfen sie den nicht selbst Handelnden nicht. Was sich durch bloßes Lesen erkennen lässt, ist stets zu prüfen; eine anlasslose Nachforschung regelmäßig nicht, wohl aber, sobald ein konkreter Anlass besteht
  • Rechtswidrigkeit – Abwägung → S-2.02 Punkt 3; keine Duldungspflicht, § 1004 II BGB
  • Rechtsfolgen
    • Beseitigung, § 1004 I 1 BGB – gegen die fortdauernde Beeinträchtigung; geschuldet nur von dem, der sie leisten kann
    • Widerruf – eine besondere Gestalt der Beseitigung; er setzt eine unwahre Tatsachenbehauptung voraus, deren Unwahrheit feststeht. Für wahre Angaben und für Werturteile scheidet er aus
    • Unterlassung, § 1004 I 2 BGB – „Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen“. Die Wiederholungsgefahr wird durch die erfolgte Verletzung vermutet und entfällt regelmäßig erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Kein Verschulden – anders als bei Schadensersatz und Geldentschädigung. Die Schwere des Eingriffs ist für jeden Anspruchsgegner gesondert zu beurteilen

7 Hauptpunkte · 3 Unterpunkte

3 Normen im Überblick

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