Der Aufbau
- Beeinträchtigung eines absoluten Rechts – Persönlichkeitsrecht, Recht am Gewerbebetrieb oder ein anderes sonstiges Recht
- Analogie – § 1004 I BGB nennt allein das Eigentum. Dass der Gesetzgeber denselben Gedanken für den Namen (§ 12 BGB) und für den Besitz (§ 862 I BGB) einzeln geregelt hat, zeigt die Unvollständigkeit der Reihe. Die Lücke ist planwidrig, und der Gedanke passt auf jedes absolute Recht
- Störereigenschaft ⤷ Weiche: Unmittelbarer oder mittelbarer Störer? – unmittelbar: wer die Äußerung selbst aufgestellt oder sie sich zu eigen gemacht hat, sie also so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie für den Leser als eigene erscheint / mittelbar: wer willentlich und adäquat kausal an der Beeinträchtigung mitgewirkt hat; er haftet nur, soweit er zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Durchwirkung: Der Ast bestimmt die Rechtsfolge – der Widerruf trifft allein den ersten, weil nichts widerrufen kann, wer nie behauptet hat.
- Prüfpflichten des mittelbaren Störers – ihr Umfang richtet sich nach seiner Aufgabe und Stellung und nach der Eigenverantwortung dessen, der die Äußerung aufgestellt hat; über Gebühr belasten dürfen sie den nicht selbst Handelnden nicht. Was sich durch bloßes Lesen erkennen lässt, ist stets zu prüfen; eine anlasslose Nachforschung regelmäßig nicht, wohl aber, sobald ein konkreter Anlass besteht
- Rechtswidrigkeit – Abwägung → S-2.02 Punkt 3; keine Duldungspflicht, § 1004 II BGB
- Rechtsfolgen
- Beseitigung, § 1004 I 1 BGB – gegen die fortdauernde Beeinträchtigung; geschuldet nur von dem, der sie leisten kann
- Widerruf – eine besondere Gestalt der Beseitigung; er setzt eine unwahre Tatsachenbehauptung voraus, deren Unwahrheit feststeht. Für wahre Angaben und für Werturteile scheidet er aus
- Unterlassung, § 1004 I 2 BGB – „Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen“. Die Wiederholungsgefahr wird durch die erfolgte Verletzung vermutet und entfällt regelmäßig erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
- Kein Verschulden – anders als bei Schadensersatz und Geldentschädigung. Die Schwere des Eingriffs ist für jeden Anspruchsgegner gesondert zu beurteilen
7 Hauptpunkte · 3 Unterpunkte