Der Aufbau
- Nicht § 253 II BGB – die Vorschrift setzt voraus, dass „wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten“ ist; das Persönlichkeitsrecht steht dort nicht. Die Analogie sperrt § 253 I BGB: Entschädigung für einen Schaden, „der nicht Vermögensschaden ist“, gibt es „nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen“
- Grundlage – eigenständige Rechtsfolge aus § 823 I BGB iVm Art. 1 I, 2 I GG. Sie gleicht keinen messbaren Nachteil aus, sondern dient Genugtuung und Prävention; getragen wird sie vom Schutzauftrag des Art. 1 I 2 GG, an den Art. 1 III GG auch die Rechtsprechung bindet
- Schwerwiegender Eingriff – Gesamtwürdigung nach Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden, Verschuldensgrad und Reichweite der Verbreitung; mehrere Äußerungen werden in ihrem Zusammenwirken betrachtet
- Unabwendbares Bedürfnis – die Beeinträchtigung darf nicht auf andere Weise befriedigend auszugleichen sein ⤷ Weiche: Reichen Unterlassung, Beseitigung und Widerruf aus? – ja: kein Anspruch, die Geldentschädigung tritt hinter die Abwehransprüche zurück / nein, namentlich bei der wahren Angabe, die sich nicht widerrufen lässt, und bei einer Kenntnis, die kein Unterlassungstitel zurücknimmt: der Anspruch besteht. Durchwirkung: Die Prüfung wird für jede Angabe gesondert geführt; dieselbe Veröffentlichung kann in einem Punkt durch Widerruf ausgeglichen sein und im anderen nicht.
- Verschulden, § 276 BGB
- Rechtsfolge – Entschädigung in Geld dem Grunde nach; ein daneben entstandener Vermögensschaden wird nach §§ 249 ff. BGB ersetzt
- Kein Anspruch zugunsten eines Verstorbenen – Genugtuung setzt einen Lebenden voraus; die Verwertung der vermögenswerten Bestandteile wird nach §§ 249 ff. BGB abgerechnet → S-2.02
7 Hauptpunkte