Der Aufbau
- Bestehender Gewerbebetrieb – eingerichtet und ausgeübt; anerkannt als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB
- Betriebsbezogener Eingriff – er muss sich gegen den Betrieb als solchen richten und ihn in seinem Bestand oder in seiner Betätigung treffen, nicht nur zufällig ein vom Betrieb ablösbares Recht oder Rechtsgut berühren (BGH, Urt. v. 09.12.1958 – VI ZR 199/57 = BGHZ 29, 65) ⤷ Weiche: Trifft der Eingriff den Betrieb als solchen? – ja: das Rahmenrecht ist eröffnet / nein, er trifft ihn wie jeden anderen Anschlussnehmer oder Verkehrsteilnehmer: der entgangene Gewinn bleibt reiner Vermögensschaden. Durchwirkung: Im zweiten Ast ist die Prüfung des § 823 I BGB beendet; es bleiben § 823 II BGB und § 826 BGB → S-3.01, S-3.03. Ohne die Betriebsbezogenheit machte das Rahmenrecht den reinen Vermögensschaden allgemein ersatzfähig und hebelte die abschließende Aufzählung des § 823 I BGB aus.
- Subsidiarität – das Rahmenrecht ist Auffangtatbestand und tritt zurück
- hinter die benannten Rechtsgüter des § 823 I BGB
- hinter § 824 BGB für unwahre Tatsachenbehauptungen – dort genügt Fahrlässigkeit („die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss“, § 824 I BGB), und § 824 II BGB schützt das berechtigte Interesse
- hinter das Lauterkeitsrecht zwischen Mitbewerbern, § 4 UWG
- Rechtswidrigkeit – positiv festzustellen durch Abwägung der widerstreitenden Interessen; eine Indizwirkung gibt es hier nicht → S-2.02 Punkt 3
- Verschulden, § 276 BGB
- Schaden und Rechtsfolge – §§ 249 ff. BGB; daneben Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 I BGB analog → S-2.05
6 Hauptpunkte · 3 Unterpunkte