Der Aufbau
- Schutzbereich – sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB, hergeleitet aus Art. 2 I iVm Art. 1 I 1 GG (BGH, Urt. v. 25.05.1954 – I ZR 211/53 = BGHZ 13, 334)
- Selbstbestimmung über die Darstellung der eigenen Person
- Recht am eigenen Wort und Bild; für das Bildnis gelten daneben §§ 22, 23 KUG – „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“ (§ 22 S. 1 KUG)
- Privat- und Intimsphäre
- Schutz vor unwahren Behauptungen und ehrverletzenden Werturteilen ⤷ Weiche: Natürliche oder juristische Person? – natürliche Person: voller Schutz einschließlich Menschenwürde und Intimsphäre / juristische Person: nach Art. 19 III GG nur der soziale Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen. Durchwirkung: Im zweiten Ast entfallen Intimsphäre und der auf die Menschenwürde gestützte Teil der Abwägung; die Geldentschädigung nach S-2.04 lässt sich dort nicht auf Art. 1 I GG stützen.
- Beeinträchtigung – die Äußerung oder Darstellung muss den Betroffenen erkennbar betreffen; jede Angabe wird gesondert eingeordnet
- Tatsachenbehauptung – ein konkreter Vorgang oder Zustand, der dem Beweis zugänglich ist
- Werturteil – durch Dafürhalten und Meinen geprägt und dem Beweis entzogen
- bei der Mischäußerung entscheidet, was den Gesamteindruck prägt; steckt in der Wertung ein Tatsachenkern, ist sie an dessen Wahrheit zu messen
- Rechtswidrigkeit – positiv festzustellen durch Abwägung, für jede Angabe gesondert
- auf der einen Seite Art. 2 I iVm Art. 1 I 1 GG, auf der anderen Art. 5 I GG; dass abzuwägen ist, sagt Art. 5 II GG selbst, der als Schranke „das Recht der persönlichen Ehre“ nennt ⤷ Weiche: Welche Sphäre ist betroffen? – Intimsphäre (der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung: Gedanken- und Gefühlswelt, Gesundheit und Sexualität): absolut geschützt, eine Abwägung findet nicht statt / Privatsphäre (der häusliche und familiäre Bereich und die persönlichen Angelegenheiten, die der Einzelne der Öffentlichkeit erkennbar entzieht): Abwägung mit Vorrang des Betroffenen, auch wahre Tatsachen dürfen nicht ohne Weiteres verbreitet werden / Sozialsphäre (das Wirken in der Öffentlichkeit und im Beruf): wahre Tatsachen sind grundsätzlich hinzunehmen, Grenze bei Stigmatisierung, Prangerwirkung oder sonst schwerwiegender Auswirkung auf das Persönlichkeitsbild. Durchwirkung: Nur im ersten Ast entfällt die Abwägung; wer sie dort dennoch anstellt, hebt den absoluten Schutz auf. In den beiden anderen entscheidet nicht die Wahrheit der Angabe, sondern die Sphäre. ⤷ Weiche: Tatsachenbehauptung oder Werturteil? – unwahre Tatsachenbehauptung: an ihrer Verbreitung besteht kein schutzwürdiges Interesse; die bewusst unwahre ist nie geschützt / wahre Tatsachenbehauptung: grundsätzlich hinzunehmen, außer in Privat- und Intimsphäre / Werturteil: auch scharfe, überzogene und polemische Kritik ist von Art. 5 I 1 GG gedeckt. Durchwirkung: Der Ast bestimmt zugleich die Rechtsfolge – widerrufen werden kann allein eine unwahre Tatsachenbehauptung → S-2.05.
- Schmähkritik – sie liegt erst vor, wenn jenseits polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (st. Rspr. des BGH); dann tritt die Meinungsfreiheit ohne Abwägung zurück. Der Begriff ist eng: Schärfe, Übertreibung oder Ungerechtigkeit machen eine Äußerung nicht zur Schmähung
- bei der Berichterstattung über einen unerwiesenen Verdacht → S-2.03
- Verschulden, § 276 BGB – für Schadensersatz und Geldentschädigung, nicht für die Abwehransprüche
- Rechtsfolge
- Vermögensschaden nach §§ 249 ff. BGB. Das Persönlichkeitsrecht hat ideelle und vermögenswerte Bestandteile; die vermögenswerten sind vererblich (BGH, Urt. v. 01.12.1999 – I ZR 49/97 = BGHZ 143, 214), die ideellen nicht. Für den postmortalen Schutz überträgt die Rechtsprechung die Frist des § 22 S. 3 KUG – zehn Jahre nach dem Tod
- Geldentschädigung → S-2.04
- Beseitigung, Widerruf und Unterlassung → S-2.05
5 Hauptpunkte · 13 Unterpunkte