Der Aufbau
- Ein Vertrag oder mehrere?
- Nur ein einheitliches Rechtsgeschäft wird einheitlich eingeordnet
- Erkennungszeichen
- Eine Urkunde
- Ein nicht aufgeteilter Mietzins
- Das gemeinsame Schicksal beider Teile
- Eine Aufteilung des einheitlichen Vertrags in einen Wohn- und einen Gewerbeteil gibt es nicht
- Wohnraum oder nicht
- Der Mieter anderer Räume bekommt nur, was § 578 II 1 BGB aufzählt
- Nicht in Bezug genommen
- § 568 I BGB (Schriftform der Kündigung)
- § 569 III BGB (Schonfristzahlung) und IV BGB (Begründung)
- § 575 BGB (Zeitmietvertrag)
- Für eine Analogie fehlt die Planwidrigkeit
- Der Gesetzgeber hat einzelne Vorschriften ausgewählt
- Damit hat er über das Ausgelassene entschieden
- In Bezug genommen, unter anderem
- § 569 I BGB, wenn die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (§ 578 II 3 BGB)
- § 578 III BGB durchbricht das für Verträge, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege schließt, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen
- Dort gelten unter anderem § 568 I, § 569 III bis V, §§ 573 bis 573d und § 575 BGB doch
- Befristung für längere Zeit als ein Jahr?
- Erst dann stellt sich die Formfrage, § 550 S. 1 BGB
- Form
- Rechtsfolge des Formmangels, § 550 S. 1 BGB
- Der Vertrag ist nicht nichtig; er „gilt für unbestimmte Zeit“
- § 125 S. 1 BGB wird verdrängt, es fällt allein die zeitliche Bindung
- Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf eines Jahres „nach Überlassung des Wohnraums“ zulässig
- Der Wortlaut ist auf die Wohnraummiete zugeschnitten
- Im Übrigen gelten die ordentlichen Fristen → S-7.03
- Gewahrte Form
- Das befristete Mietverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, § 542 II BGB
- Bei Wohnraum ist die Befristung nur möglich
- mit einem der drei Gründe des § 575 I 1 BGB
- mit dessen schriftlicher Mitteilung bei Vertragsschluss
- Sonst gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 575 I 2 BGB)