Der Aufbau
- Grundsatz der Eigenverantwortung, § 1569 S. 1 BGB – nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen; ein Anspruch besteht nur nach den folgenden Vorschriften, § 1569 S. 2 BGB. § 1569 BGB besteht aus einem Absatz ohne Absatznummer mit zwei Sätzen – „§ 1569 I BGB“ ist falsch.
- Rechtskraft der Scheidung – davor § 1361 BGB, S-9.1.
- Unterhaltstatbestand und Einsatzzeitpunkt ⤷ Weiche: Welcher Tatbestand trägt den Anspruch? – Ohne einen von ihnen gibt es nichts, § 1569 S. 2 BGB: ⤷ § 1570 BGB Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes – mindestens drei Jahre nach der Geburt (§ 1570 I 1 BGB); Verlängerung aus kindbezogenen Gründen (§ 1570 I 2, 3 BGB) und aus ehebezogenen Gründen (§ 1570 II BGB) ⤷ § 1571 Nr. 1 bis 3 BGB Alter – keine Absätze, drei Nummern ⤷ § 1572 Nr. 1 bis 4 BGB Krankheit oder Gebrechen – keine Absätze, vier Nummern ⤷ § 1573 I BGB Erwerbslosigkeit · § 1573 II BGB Aufstockung · § 1573 IV BGB Wegfall nachhaltiger Sicherung ⤷ § 1575 BGB Ausbildung, Fortbildung, Umschulung · § 1576 BGB Billigkeit aus schwerwiegenden Gründen ⤷ Nicht verheiratete Eltern: § 1615l II 2 BGB – Unterhalt, soweit vom betreuenden Elternteil wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann; Beginn frühestens vier Monate vor der Geburt, Dauer mindestens drei Jahre nach der Geburt (§ 1615l II 3 BGB), Verlängerung nach Billigkeit (§ 1615l II 4 BGB); Mutterschutzzeitraum § 1615l I 1 BGB; betreuender Vater § 1615l IV 1 BGB Durchwirkung: § 1615l BGB kennt keine ehebezogene Verlängerung, und der Bedarf bemisst sich nicht nach § 1578 I 1 BGB, sondern nach der eigenen Lebensstellung des betreuenden Elternteils – wer den Ast wechselt, wechselt Bedarfsmaßstab und Verlängerungsgrund zugleich.
- Bedarf, § 1578 I 1 BGB – er bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen
- Bereinigtes Nettoeinkommen beider Ehegatten
- Vorwegabzug des Zahlbetrags des vorrangigen Kindesunterhalts, § 1609 Nr. 1 BGB
- Erwerbstätigenbonus 1/10 – so setzen ihn die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien mit Stand 1. Januar 2026 an; 3/7 entspricht einem Bonus von 1/7 und galt außerhalb Süddeutschlands bis zum 31. Dezember 2021
- Bedarf = ½ × 9/10 × (Summe der bereinigten Erwerbseinkommen); Kurzformel für den Unterhalt: 45 % der Einkommensdifferenz
- Bedarfsdeckung, § 1577 I BGB – der Berechtigte kann den Unterhalt nicht verlangen, solange und soweit er sich aus Einkünften und Vermögen selbst unterhalten kann; anrechenbares Erwerbseinkommen ebenfalls um den Bonus gekürzt; § 1577 II BGB Anrechnungsschranken; § 1577 III BGB Vermögensstamm.
- Angemessene Erwerbstätigkeit, § 1574 I, II BGB – Obliegenheit und Maßstab; fiktive Einkünfte bei Verletzung.
- Leistungsfähigkeit, § 1581 S. 1 BGB – Billigkeitsmaßstab unter Berücksichtigung der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse; Eigenbedarf 1.600 Euro erwerbstätig, 1.475 Euro nicht erwerbstätig; § 1581 S. 2 BGB Verwertung des Vermögensstamms. § 1581 BGB hat keine Absätze und zwei Sätze.
- Rang, § 1609 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB – S-10.2.
- Nachgeschaltete Korrekturen – sie kürzen ein Ergebnis, das erst ermittelt sein muss: Herabsetzung und Befristung, § 1578b BGB (S-10.5); Verwirkung, § 1579 BGB (S-10.4).
- Rechtsfolge – Geldrente, monatlich im Voraus, § 1585 I 1, 2 BGB; Kapitalabfindung § 1585 II BGB; für die Vergangenheit § 1585b BGB, für mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit § 1585b III BGB.