Die Scheidung (§§ 1564 bis 1568 BGB)

Prüfungsschema · Familienrecht · Erstes Staatsexamen

Der Aufbau

  • Antrag, § 1564 S. 1 BGB – die Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden; sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst, § 1564 S. 2 BGB. Die Vorschrift hat keine Absätze und drei Sätze.
  • Scheitern der Ehe, § 1565 I 1 BGB
    • Gegenwärtiges Element: Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr, § 1565 I 2 BGB
    • Prognostisches Element: Es kann nicht erwartet werden, dass die Ehegatten sie wiederherstellen
  • Trennungszeit ⤷ Weiche: Wie lange leben die Ehegatten getrennt (§ 1567 BGB, S-9.1)? – Unter einem Jahr: § 1565 II BGB, Scheidung nur, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen in der Person des anderen eine unzumutbare Härte darstellen würde / ein Jahr und beide beantragen die Scheidung oder der Antragsgegner stimmt zu: § 1566 I BGB / ein bis drei Jahre ohne Zustimmung des Antragsgegners: keine Vermutung, das Scheitern ist nach § 1565 I BGB festzustellen / drei Jahre: § 1566 II BGB. Durchwirkung: Wer bei einer Vermutung des § 1566 BGB landet, prüft das Scheitern nicht mehr nach – sie ist unwiderleglich und ersetzt Punkt 2; wer bei § 1565 II BGB landet, muss das Scheitern vollständig darlegen und zusätzlich die Härte.
  • Härteklausel, § 1568 I BGB – die Ehe soll nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung im Interesse gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder ausnahmsweise notwendig ist oder die Scheidung für den Antragsgegner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde. Absatz 2 ist weggefallen; Absatz 1 hat einen Satz.
  • Verbund, § 137 I FamFG – über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden; Folgesachen nach § 137 II Nr. 1 bis 4 FamFG, Kindschaftssachen nach § 137 III FamFG.
  • Scheidungsfolgen, die sich anschließen
    • Beendigung des Güterstands mit Vorverlegung des Stichtags auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, § 1384 BGB; Ausgleichsforderung § 1378 I BGB – S-2.1
    • Versorgungsausgleich – § 1587 BGB verweist in einem einzigen Satz auf das Versorgungsausgleichsgesetz; er hat keine Absätze und keinen eigenen Tatbestand
    • Nachehelicher Unterhalt, § 1569 S. 1 BGB – S-10.3
    • Ehewohnung und Haushaltsgegenstände, §§ 1568a, 1568b BGB – S-9.3
    • Ehename, § 1355 BGB – S-5.4

4 Normen im Überblick

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