Der Aufbau
- Zugriff, § 1601 BGB – Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet; Verwandtschaft nach § 1589 I 1 BGB. § 1601 BGB hat keine Absätze und einen Satz. Schwägerschaft (§ 1590 BGB) begründet keine Unterhaltspflicht, auch wenn sie nach § 1590 II BGB die Auflösung der Ehe überdauert.
- Bedürftigkeit, § 1602 I BGB – unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; § 1602 II BGB: Das minderjährige Kind muss den Stamm seines Vermögens nicht angreifen.
- Wer schuldet Barunterhalt? ⤷ Weiche: Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung, § 1606 III 2 BGB? – Residenzmodell: Der betreuende Elternteil erfüllt durch Betreuung, der andere schuldet den vollen Barunterhalt / echtes Wechselmodell oder volljähriges Kind: Beide Eltern schulden Barunterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, § 1606 III 1 BGB. Durchwirkung: Derselbe Ast entscheidet später über den Anrechnungsmodus des Kindergeldes (5.) – beim volljährigen Kind gilt dann § 1612b I 1 Nr. 2 BGB; im echten Wechselmodell rechnet der Bundesgerichtshof das Kindergeld dagegen nur zur Hälfte auf den Barbedarf an und gleicht den Betreuungsanteil zwischen den Eltern hälftig aus (Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15).
- Bedarf, § 1610 I BGB – er bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen, beim minderjährigen Kind abgeleitet vom barunterhaltspflichtigen Elternteil
- Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln; Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026
- Altersstufe: Mindestunterhalt 486 / 558 / 653 Euro (§ 1612a I BGB, nur Minderjährige); für Volljährige vierte Altersstufe 698 Euro (Gruppe 1, kein Mindestunterhalt)
- Prozentsatz der Gruppe auf den Mindestunterhalt; Aufrundung auf volle Euro, § 1612a II 2 BGB
- Gesetzliche Grundlage des Mindestunterhalts: § 1612a I BGB
- Beim Volljährigen: Bedarf nach § 1610 II BGB einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf
- Kindergeldanrechnung, § 1612b I 1 BGB – 259 Euro je Kind seit dem 1. Januar 2026, § 66 I EStG ⤷ Weiche: Erfüllt ein Elternteil seine Pflicht durch Betreuung (§ 1606 III 2 BGB)? – Ja: § 1612b I 1 Nr. 1 BGB, Anrechnung zur Hälfte / nein: § 1612b I 1 Nr. 2 BGB, Anrechnung in voller Höhe – im echten Wechselmodell nur zur Hälfte (3.). Durchwirkung: In diesem Umfang mindert das Kindergeld den Barbedarf, § 1612b I 2 BGB; der falsche Ast verschiebt den Zahlbetrag um die Hälfte des Kindergeldes und wirkt im Mangelfall zusätzlich auf die Quote.
- Zahlbetrag = Tabellenbedarf abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes.
- Leistungsfähigkeit ⤷ Weiche: Welcher Selbstbehalt gilt? – Minderjährige und privilegiert Volljährige (§ 1603 II 2 BGB – unverheiratet, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, im Haushalt eines Elternteils, in der allgemeinen Schulausbildung): gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 II 1 BGB, notwendiger Selbstbehalt 1.200 Euro nicht erwerbstätig, 1.450 Euro erwerbstätig / nicht privilegiert Volljährige: § 1603 I BGB, angemessener Selbstbehalt mindestens 1.750 Euro ohne Differenzierung nach Erwerbstätigkeit. Durchwirkung: Nur im ersten Ast besteht die gesteigerte Pflicht; sie tritt nach § 1603 II 3 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist oder der Unterhalt aus dem Stamm des Kindesvermögens bestritten werden kann.
- Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe – wird er unterschritten, ist in die nächstniedrigere Gruppe zurückzustufen.
- Rang bei mehreren Berechtigten, § 1609 Nr. 1 BGB; reicht die Masse nicht, S-10.2.
- Rechtsfolge – Geldrente, § 1612 I 1 BGB, monatlich im Voraus, § 1612 III 1 BGB; Bestimmungsrecht der Eltern § 1612 II BGB; dynamischer Titel als Prozentsatz des Mindestunterhalts, § 1612a I 1 BGB; für die Vergangenheit § 1613 I 1 BGB, ohne dessen Einschränkung § 1613 II Nr. 2 BGB.
- Geltendmachung – S-8.5.