Der Mangelfall (§ 1603 II BGB, § 1609 BGB)

Prüfungsschema · Familienrecht · Erstes Staatsexamen

Der Aufbau

  • Bedarf jedes Berechtigten feststellen – Kind S-10.1, Ehegatte S-10.3, Elternteil S-10.6.
  • Einsatzbetrag je Berechtigtem bestimmen ⤷ Weiche: Was ist der „Einsatzbetrag“? – Das Werk rechnet mit dem Zahlbetrag, also dem um das anteilige Kindergeld bereinigten Bedarf / Gegenmethode: Quotierung nach dem Tabellenbedarf. Durchwirkung: Die Methode bestimmt das Ergebnis und ist deshalb auszuweisen; sind die Berechtigten unterschiedlich anzurechnen – minderjähriges Kind nach § 1612b I 1 Nr. 1 BGB, volljähriges nach Nr. 2 –, kehrt die Gegenmethode das Verhältnis der Berechtigten zueinander um.
  • Verteilungsmasse = bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich des Selbstbehalts ⤷ Weiche: Welcher Selbstbehalt? – § 1603 II 1 BGB (gesteigerte Pflicht gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern): 1.200 Euro / 1.450 Euro / § 1603 I BGB: 1.750 Euro gegenüber nicht privilegiert Volljährigen, 2.650 Euro gegenüber Eltern; § 1581 S. 1 BGB gegenüber dem geschiedenen Ehegatten: 1.475 Euro / 1.600 Euro. Durchwirkung: In jedem dieser Paare entscheidet allein „erwerbstätig oder nicht“ über bis zu 250 Euro Masse – im Mangelfall schlägt das voll auf jede Quote durch, nicht nur auf eine Nebenrechnung.
  • Mangelfall bejahen – die Summe der Einsatzbeträge übersteigt die Verteilungsmasse.
  • Rangfolge, § 1609 BGB – keine Absätze, ein Satz, sieben Nummern ⤷ Weiche: In welchem Rang steht jeder Berechtigte? – Die sieben Nummern sind nacheinander durchzugehen: ⤷ Nr. 1 minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 II 2 BGB ⤷ Nr. 2 Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; dabei sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b I 2, 3 BGB zu berücksichtigen ⤷ Nr. 3 Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 fallen ⤷ Nr. 4 Kinder, die nicht unter Nr. 1 fallen ⤷ Nr. 5 Enkelkinder und weitere Abkömmlinge ⤷ Nr. 6 Eltern ⤷ Nr. 7 weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor Durchwirkung: Quotiert wird nur innerhalb eines Rangs; ein nachrangiger Berechtigter erhält erst, wenn alle vorrangigen vollständig gedeckt sind – wer den Rang überspringt und über alle Berechtigten quotiert, verteilt an den Falschen.
  • Quotierung innerhalb des Rangs: Verteilungsmasse × Einsatzbetrag ÷ Summe der Einsatzbeträge des Rangs.
  • Kontrolle: Die Summe der Quoten entspricht der Verteilungsmasse; dem Pflichtigen verbleibt genau der Selbstbehalt. Die Quotierung erhält das Verhältnis der Einsatzbeträge.
  • Vorwegabzug beim Ehegattenunterhalt: Der Zahlbetrag des vorrangigen Kindesunterhalts wird vom Einkommen abgezogen, bevor der Bedarf nach § 1578 I 1 BGB gebildet wird – Bedarf vor Rang vor Mangelfall, nie umgekehrt.
  • Gegenprobe, § 1603 II 3 BGB – die gesteigerte Pflicht entfällt, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist oder der Unterhalt des Kindes aus dem Stamm seines Vermögens bestritten werden kann; dann gilt wieder § 1603 I BGB.

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 10

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