Folgen der erfolgreichen Anfechtung (§ 1599 I BGB, § 1600d BGB, § 1607 III 2 BGB)

Prüfungsschema · Familienrecht · Erstes Staatsexamen

Der Aufbau

  • Rechtskräftige Feststellung, § 1599 I BGB – das Familiengericht stellt aufgrund einer Anfechtung fest, dass der nach § 1592 Nr. 1 oder 2 oder § 1593 BGB zugeordnete Mann nicht der leibliche Vater ist.
  • Rückwirkender Wegfall ab Geburt, § 1599 I BGB – die Vaterschaft entfällt rückwirkend ab Geburt des Kindes, nicht erst mit der Rechtskraft; Wirkung für und gegen alle, § 184 II FamFG.
  • Statuslücke schließen – es besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 BGB ⤷ Weiche: Wie wird die Lücke geschlossen? – Anerkennung, § 1592 Nr. 2 BGB mit den Voraussetzungen der §§ 1594 ff. BGB (S-11.1) / gerichtliche Feststellung, § 1600d I BGB. Durchwirkung: Die Rechtswirkungen der Anerkennung lassen sich nach § 1594 I BGB grundsätzlich erst ab ihrem Wirksamwerden geltend machen, die der Feststellung nach § 1600d V BGB erst ab Feststellung – beide mit dem Vorbehalt „soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt“, der den Unterhalt für die Vergangenheit öffnet (4.).
  • Unterhalt
    • Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den bisherigen rechtlichen Vater entfällt rückwirkend – die Verwandtschaft nach § 1601 BGB iVm § 1589 I 1 BGB bestand nie
    • Regress des Scheinvaters, § 1607 III 2 BGB – der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den wirklichen Vater geht auf den Dritten über, der dem Kind als Vater Unterhalt gewährt hat
    • § 1607 IV BGB – der Übergang kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden
    • Unterhalt des Kindes gegen den neuen Vater für die Vergangenheit: § 1613 II Nr. 2 Buchst. a BGB – rechtliche Verhinderung an der Geltendmachung
  • Elterliche Sorge und Umgang – die Sorge des bisherigen Vaters entfällt; für den neuen Vater gilt § 1626a BGB (S-12.1); Umgang des bisherigen Vaters allenfalls nach § 1685 II 1 BGB als enge Bezugsperson, nicht nach § 1684 I BGB (S-12.2).
  • Erbrecht – das gesetzliche Erbrecht gegenüber dem bisherigen Vater entfällt rückwirkend, gegenüber dem neuen Vater entsteht es; bereits abgewickelte Erbfälle sind nach §§ 2018 ff. BGB rückabzuwickeln.
  • Name, § 1617b II BGB – wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater ist, erhält das Kind auf Antrag den Familiennamen der Mutter im Zeitpunkt der Geburt als Geburtsnamen; Form § 1617b II 2 BGB.
  • Verfahren – Abstammungssache, § 169 Nr. 4 FamFG; keine Abänderung, § 184 I 2 FamFG; Wiederaufnahme über den Restitutionsantrag nach § 185a FamFG mit der Schranke des § 1600 IV BGB.

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 11

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