Der Aufbau
- Rücktrittsvoraussetzungen liegen vor
- § 441 I 1 BGB: „statt zurückzutreten“
- Also Mangel, Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit, kein Ausschluss → S-3.01
- Kein Ausschluss wegen Unerheblichkeit
- § 441 I 2 BGB: § 323 V 2 BGB findet keine Anwendung
- Auch der geringfügige Mangel trägt die Minderung
- Minderungserklärung, § 441 I 1 BGB
- Gestaltungserklärung gegenüber dem Verkäufer
- § 441 II BGB bei Beteiligtenmehrheit auf einer Seite → S-0.11
- Berechnung, § 441 III 1 BGB
- Der Kaufpreis wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der mangelfreien Sache zum wirklichen Wert gestanden hätte
- Geminderter Kaufpreis = vereinbarter Kaufpreis × wirklicher Wert ÷ Wert in mangelfreiem Zustand
- Beide Werte bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses
- § 441 III 2 BGB — Schätzung, soweit erforderlich
- Beim Tausch tritt nach § 480 BGB der Wert der Gegenleistung an die Stelle des Kaufpreises
- Rechtsfolge
- § 441 IV 1 BGB — Erstattung des zu viel Gezahlten
- § 441 IV 2 BGB: §§ 346 I, 347 I BGB entsprechend
5 Hauptpunkte · 13 Unterpunkte
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Rechtsfolge, § 441 IV 1 BGB · die Weiche: Was steht neben der Minderung noch offen?
- Schadensersatz statt der Leistung in der kleinen Form: kumulierbar, § 325 BGB, soweit derselbe Posten nicht doppelt ausgeglichen wird
- Rücktritt: ausgeschlossen, die wirksame Minderungserklärung ist als Gestaltungserklärung bindend
Durchwirkung: Wer zuerst mindert, verliert den Weg zurück in den Rücktritt; wer zuerst zurücktritt, kann nicht mehr mindern, weil § 441 I 1 BGB die Wahl „statt“ des Rücktritts eröffnet.