Immer, wenn sich jemand von einem Vertrag lösen, ihn anpassen oder eine Forderung tilgen will, ohne den anderen zu fragen: Rücktritt (§ 349 BGB), Minderung (§ 441 I 1 BGB), Aufrechnung (§ 388 S. 1 BGB), Anfechtung (§ 143 I BGB), Kündigung, Widerruf.
Erkennungszeichen im Sachverhalt: Der Text nennt ein Schreiben mit einem Datum und gibt seinen Inhalt sinngemäß wieder, statt ihn zu bewerten. „Mit Schreiben vom 17. August 2026 teilte sie mit, sie wolle die Presse nicht behalten.“ Dann ist zu prüfen, ob darin eine Gestaltungserklärung liegt und welche. Das zweite Zeichen ist das Gegenteil — der Sachverhalt lässt jemanden handeln, ohne dass eine Erklärung fällt: Dann lautet die Frage, ob das Recht auch ohne Ausübung wirkt.