Sobald der Gläubiger Geld statt der Leistung will — also überall dort, wo der Schaden bei ordnungsgemäßer Erfüllung entfiele. Der Anspruch folgt dann aus §§ 280 I, III BGB mit einem der drei Zusatztatbestände. Die Probe ist dieselbe wie bei S-1.01, nur mit umgekehrtem Ergebnis: Denk dir die Leistung noch ordentlich nachgeholt; verschwindet der Posten damit, gehört er hierher.
Im Sachverhalt erkennst du es an drei Signalen: Der Gläubiger hat eine Frist nach § 281 I 1 BGB gesetzt oder der Schuldner hat die Leistung abgelehnt; der Gläubiger stellt die Sache zur Abholung bereit; oder er hat sich anderweitig eingedeckt und rechnet die Mehrkosten vor. Steht dagegen im Sachverhalt, dass die Sache untergegangen ist oder gar nicht mehr beschafft werden kann, prüfst du denselben Anspruch über § 283 S. 1 BGB — und bei einem Hindernis, das schon bei Vertragsschluss bestand, über § 311a II 1 BGB.