Der Aufbau
- Kaufvertrag, § 433 BGB
- Anwendbarkeit des Kaufrechts auch über § 650 I 1 BGB (Werklieferung) und § 480 BGB (Tausch) → S-0.04
- Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 I BGB
- Subjektive Anforderungen, § 434 II BGB
- Vereinbarte Beschaffenheit, vertraglich vorausgesetzte Verwendung, vereinbartes Zubehör und Anleitungen
- Objektive Anforderungen, § 434 III BGB
- Gewöhnliche Verwendung
- Übliche Beschaffenheit einschließlich Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit
- Probe oder Muster
- Zubehör
- Montageanforderungen, § 434 IV BGB
- Falschlieferung, § 434 V BGB; Rechtsmangel, § 435 BGB
- Zeitpunkt
- Beweislastumkehr § 477 I BGB im Verbrauchsgüterkauf
- Kein Ausschluss
- § 442 I BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis; im Verbrauchsgüterkauf nach § 475 III 2 BGB nicht anzuwenden)
- Vertraglicher Ausschluss und seine Grenzen (§ 444 BGB, § 476 I BGB, §§ 307, 309 Nr. 7 und Nr. 8 BGB)
- Rügeobliegenheit § 377 HGB
- Rechte des Käufers, § 437 BGB
- Nacherfüllung, § 439 BGB
- Wahlrecht des Käufers zwischen Nachbesserung und Nachlieferung (Abs. 1)
- Aufwendungen trägt der Verkäufer (Abs. 2)
- Aus- und Einbaukosten (Abs. 3)
- Verweigerung wegen unverhältnismäßiger Kosten (Abs. 4)
- Zurverfügungstellung der Sache (Abs. 5)
- Verjährung, § 438 BGB
- Abs. 1 Nr. 3: zwei Jahre ab Ablieferung
- Abs. 2: Beginn
- Abs. 3 S. 1: regelmäßige Verjährung bei arglistigem Verschweigen
- § 475e V BGB: einmalige Verlängerung um zwölf Monate nach einer Nachbesserung
- Konkurrenzen
- Sperrwirkung gegenüber c.i.c. und § 280 I BGB ab Gefahrübergang → S-4.01
- §§ 823 ff. BGB bleiben unberührt
7 Hauptpunkte · 21 Unterpunkte · 7 auf der dritten Ebene
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Rechte des Käufers, § 437 BGB · die Weiche: welches Recht?
- Nr. 1: Nacherfüllung nach § 439 BGB
- Nr. 2: Rücktritt nach §§ 440, 323, 326 V BGB oder Minderung nach § 441 BGB
- Nr. 3: Schadensersatz nach §§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB oder Aufwendungsersatz nach § 284 BGB
Durchwirkung: Nr. 2 und Nr. 3 setzen — außer bei ausgeschlossener Nacherfüllung — den erfolglosen Ablauf einer Frist oder deren Entbehrlichkeit voraus; ohne diesen Zwischenschritt fehlt eine Anspruchsvoraussetzung.