Immer, wenn eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet ist und mit ihr etwas geschieht — und immer, wenn der Ort oder die Zeit der Leistung für etwas anderes gebraucht wird: für den Annahmeverzug, für den Gefahrübergang nach § 447 I BGB, für den Verzug.
Erkennungszeichen im Sachverhalt: Der Text zitiert den Vertrag wörtlich und wählt dabei auffällig ein Verb. „Bereitstellung ab Montag, dem 15. Juni 2026.“ „Abnahme bis spätestens Freitag, den 26. Juni 2026.“ „Anlieferung frei Baustelle.“ Wo ein Sachverhalt solche Wendungen in Anführungszeichen setzt, statt sie zu erzählen, ist die Schuldart der Schwerpunkt. Das zweite Zeichen sind mehrere gleichartige Sachen an verschiedenen Orten — dann entscheidet § 243 II BGB, welche davon geschuldet bleibt.