Der Aufbau
- Maßgeblicher Zeitpunkt, § 434 I BGB
- Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang entspricht:
- den subjektiven, den objektiven und den Montageanforderungen
- Subjektive Anforderungen, § 434 II 1 BGB
- Nr. 1 — die vereinbarte Beschaffenheit
- Dazu gehören nach § 434 II 2 BGB: „Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben“
- Der Begriff ist weit
- Erfasst sind auch die tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen der Sache zur Umwelt, soweit sie ihren Grund in der Sache selbst haben
- Nicht erfasst sind Umstände in der Person des Käufers
- Nr. 2 — Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
- Sie setzt keine Beschaffenheitsvereinbarung voraus, sondern nur eine Verständigung über den Zweck
- Nr. 3 — Übergabe mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen
- Einschließlich Montage- und Installationsanleitungen
- Objektive Anforderungen, § 434 III 1 BGB
- Nr. 1 — Eignung für die gewöhnliche Verwendung
- Nr. 2 — eine Beschaffenheit
- „die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann“
- Unter Berücksichtigung der Art der Sache (lit. a)
- Unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, eines anderen Glieds der Vertragskette oder in deren Auftrag (lit. b)
- Der Maßstab ist relativ und keine Idealnorm
- Verglichen wird mit Sachen derselben Art, alterstypischer Verschleiß ist kein Mangel
- Nr. 3 — Beschaffenheit einer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Probe oder eines Musters
- Nr. 4 — Übergabe mit Zubehör einschließlich Verpackung und Anleitungen, deren Erhalt der Käufer erwarten kann
- Zur üblichen Beschaffenheit gehören: „Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit“
- Enthaftung von öffentlichen Äußerungen, § 434 III 3 BGB — der Verkäufer ist nicht gebunden
- Wenn er die Äußerung weder kannte noch kennen konnte
- Wenn sie bei Vertragsschluss „in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war“
- Oder wenn sie „die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte“
- Montageanforderungen, § 434 IV BGB — nur, soweit eine Montage durchzuführen ist
- Nr. 1 — die Montage ist sachgemäß durchgeführt worden
- Nr. 2 — sie ist zwar unsachgemäß durchgeführt worden
- Sie beruht aber „weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung“
- Aliud, § 434 V BGB
- „Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.“
- Zuweniglieferung
- Kein Fall des Absatzes 5
- Die Menge ist Beschaffenheitsmerkmal, § 434 II 2 und III 2 BGB
- Rechtsfolge — die Rechte des § 437 BGB, sofern kein Ausschluss greift → S-1.03