Die Ware mit digitalen Elementen (§§ 475b bis 475e BGB)

Prüfungsschema · Schuldrecht BT · Erstes Staatsexamen · 9 Hauptpunkte · 9 Unterpunkte

Der Aufbau

  • Ware mit digitalen Elementen, § 475b I 1 BGB i.V.m. § 327a III 1 BGB
    • Die Ware enthält digitale Produkte oder ist mit ihnen so verbunden, dass sie ihre Funktionen ohne sie nicht erfüllen kann
    • Im Zweifel umfasst die Verpflichtung des Verkäufers deren Bereitstellung (§ 327a III 2 BGB, § 475b I 2 BGB)
  • Mangelfreiheit, § 475b II BGB
    • Bei Gefahrübergang und, in Bezug auf die Aktualisierungspflicht, auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 2
  • Subjektive Anforderungen, § 475b III BGB
    • § 434 II BGB (Nr. 1) und die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums (Nr. 2)
  • Objektive Anforderungen, § 475b IV BGB
    • § 434 III BGB (Nr. 1) und Aktualisierungen während des Zeitraums, den der Verbraucher nach Art und Zweck der Ware und ihrer digitalen Elemente erwarten kann, nebst Information darüber (Nr. 2)
  • Entlastung bei unterlassener Installation, § 475b V BGB
    • Der Unternehmer haftet nicht für einen Mangel, der allein auf dem Fehlen der Aktualisierung beruht, aber nur, wenn er über Verfügbarkeit und Folgen informiert hat (Nr. 1) und die unterbliebene oder unsachgemäße Installation nicht auf einer mangelhaften Installationsanleitung beruht (Nr. 2)
  • Montage- und Installationsanforderungen, § 475b VI BGB — Nr. 1 verweist auf § 434 IV BGB, Nr. 2 stellt für die Installation dieselbe Frage
  • Dauerhafte Bereitstellung, § 475c BGB
    • Der Unternehmer haftet während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber zwei Jahre ab Ablieferung (Abs. 2)
    • Ist die Dauer nicht bestimmt, gilt § 475b IV Nr. 2 BGB entsprechend (Abs. 1 S. 2)
  • Beweislast, § 477 II BGB — für die Dauer der Bereitstellung, mindestens zwei Jahre seit Gefahrübergang → S-1.05
  • Verjährung, § 475e BGB
    • Zwölf Monate nach Ende des Bereitstellungs- (Abs. 1) und des Aktualisierungszeitraums (Abs. 2), vier Monate ab erstmaligem Zeigen des Mangels (Abs. 3), zwei Monate ab Übergabe der nachgebesserten oder ersetzten Ware (Abs. 4), einmalige Verlängerung um zwölf Monate nach einer Nachbesserung (Abs. 5) → S-3.05

9 Hauptpunkte · 9 Unterpunkte

Warum die Punkte so stehen

der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst

Ware mit digitalen Elementen, § 475b I 1 BGB i.V.m. § 327a III 1 BGB · die Weiche: trennbar oder untrennbar?

Durchwirkung: Der Ast bestimmt Mangelbegriff, Verjährung und Beweislast; im zweiten Ast wird der Vertrag geteilt, und für den digitalen Teil gilt § 327e BGB statt § 434 BGB.

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

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