Immer dann, wenn mit der Sache selbst nichts ist und sich trotzdem jemand meldet. Du erkennst es daran, dass im Sachverhalt eine dritte Person auftaucht, die etwas von der Sache will — der wahre Eigentümer nach § 985 BGB, ein Pfandgläubiger, ein Mieter nach § 566 BGB, ein Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts.
Das zweite Zeichen ist ein Blick ins Grundbuch, der etwas zutage fördert: eine Grunddienstbarkeit, ein Wohnungsrecht, eine Vormerkung — oder eine Eintragung, die materiell gar nicht besteht (§ 435 S. 2 BGB).
Das dritte ist eine behördliche Verfügung. Dann steht die Abgrenzung zu § 434 BGB im Mittelpunkt, und sie entscheidet allein über die Verjährung.