Der Aufbau
- Der wirkliche Hersteller, § 4 I 1 ProdHaftG – „wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat“. Alle drei haften nebeneinander; für den Teilprodukt- und den Grundstoffhersteller gilt der Ausschluss des § 1 III ProdHaftG
- Der Quasi-Hersteller, § 4 I 2 ProdHaftG – „jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt“. Dass er den wirklichen Hersteller benennt, entlastet ihn nicht
- Der Importeur, § 4 II ProdHaftG – wer das Produkt zu einem der genannten wirtschaftlichen Zwecke „im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt“
- Der Lieferant, § 4 III 1 ProdHaftG – er gilt als Hersteller, wenn dieser „nicht festgestellt werden kann“, es sei denn, dass er dem Geschädigten „innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat“. S. 2 erstreckt das auf das eingeführte Produkt, wenn sich der Importeur nicht feststellen lässt ⤷ Weiche: Woran scheitert die Feststellung des Herstellers? – an der Sache, er lässt sich objektiv nicht ermitteln: § 4 III ProdHaftG greift, und die Monatsfrist beginnt erst mit der Aufforderung / an der Unkenntnis des Geschädigten allein: die Vorschrift greift nicht. Durchwirkung: Im zweiten Ast bleibt neben dem wirklichen Hersteller die verschuldensabhängige Haftung des Lieferanten aus § 823 I BGB, der das harmonisierte Regime nicht entgegensteht (EuGH, Urt. v. 10.01.2006 – C-402/03).
- Mehrere Ersatzpflichtige, § 5 ProdHaftG – S. 1 ordnet die Gesamtschuld an; S. 2 bemisst den Innenausgleich danach, „inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist“, und verweist im Übrigen auf §§ 421 bis 425, § 426 I 2 und II BGB
- Rechtsfolge – jeder Anspruchsgegner haftet für den vollen Schaden; die Grenzen der §§ 10, 11 ProdHaftG gelten für jeden von ihnen gesondert
6 Hauptpunkte