Der Aufbau
- Produkt – „jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität“ (§ 2 ProdHaftG). Mehr steht dort nicht; unverkörperte Software ist im Wortlaut nicht erfasst ⤷ Weiche: Fällt Software unter § 2 ProdHaftG? – nein: die ausdrückliche Gleichstellung der Elektrizität zeigt, dass das Gesetz Erweiterungen benennt, wo es sie will / ja, soweit die Gefahr beherrschbar ist: eben diese Gleichstellung zeigt, dass es dem Gesetz nicht auf die Verkörperung ankommt. Durchwirkung: Der zweite Ast trägt nur bis zur Wortlautgrenze; die Richtlinie (EU) 2024/2853 bezieht Software ein, ist aber nicht umgesetzt und bleibt Ausblick.
- Fehler, § 3 ProdHaftG → S-6.02
- Rechtsgutsverletzung – Tötung, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, Beschädigung einer Sache
- § 1 I 2 ProdHaftG schränkt den Sachschaden dreifach ein: „eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt“, „ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt“ und „hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet“ ⤷ Weiche: Sind alle drei Schranken erfüllt? – ja: der Posten bleibt im Gesetz und wird um die Selbstbeteiligung des § 11 ProdHaftG gemindert / nein: er fällt ganz aus dem Anwendungsbereich. Durchwirkung: Im zweiten Ast wird § 11 ProdHaftG gar nicht mehr erreicht; der Posten ist nicht gekürzt, sondern trägt nur noch über § 823 I BGB → S-6.04.
- Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und Schaden
- Anspruchsgegner, § 4 ProdHaftG → S-6.03
- Kein Haftungsausschluss – § 1 II Nr. 1 bis 5 und § 1 III ProdHaftG, geprüft nach den Voraussetzungen und nicht in ihnen
- Beweislast, § 1 IV ProdHaftG – S. 1: Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang trägt der Geschädigte; S. 2: die Ausschlussgründe trägt der Hersteller
- Rechtsfolge – § 7 ProdHaftG bei Tötung, einschließlich des Hinterbliebenengeldes des § 7 III ProdHaftG; § 8 ProdHaftG bei Körperverletzung mit der billigen Entschädigung in Geld nach S. 2; § 9 ProdHaftG zur Geldrente. Gemindert um § 6 ProdHaftG (§ 254 BGB) und § 11 ProdHaftG (500 Euro Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung), begrenzt durch § 10 I ProdHaftG (85 Millionen Euro bei Personenschäden; anteilige Kürzung nach § 10 II ProdHaftG)
- Nebenpunkte – Gesamtschuld mehrerer Hersteller, § 5 ProdHaftG; Verjährung in drei Jahren, § 12 I ProdHaftG; Erlöschen zehn Jahre nach der Inverkehrgabe als Ausschlussfrist, § 13 I 1 ProdHaftG; § 15 II ProdHaftG hält die Haftung aus anderen Vorschriften offen
9 Hauptpunkte · 1 Unterpunkt