Grundbuchberichtigung, Widerspruch und Verfügungsbeschränkung (§§ 894, 899, 878 BGB)

Prüfungsschema · Sachenrecht · Erstes Staatsexamen

Wann du dieses Schema aufschlägst

Wenn das Grundbuch etwas anderes ausweist als die wirkliche Rechtslage — nach einer unwirksamen Verfügung, einem Erbfall, einer Anfechtung. Du erkennst die Weiche an einer einzigen Frage: Ist der Eingetragene wirklich Inhaber des Rechts? Sagt der Sachverhalt ja und fehlt der Verfügung nur die Wirkung gegenüber einer bestimmten Person, ist das Grundbuch richtig und § 888 I BGB die Anspruchsgrundlage — S-8.01. Sagt er nein, ist § 894 BGB einschlägig. Den Widerspruch brauchst du, sobald zwischen dem Entstehen des Berichtigungsanspruchs und seiner Durchsetzung ein weiterer Erwerb droht; § 878 BGB, sobald eine Verfügungsbeschränkung nach der Auflassung eintritt.

Der Aufbau

  • I. Der Berichtigungsanspruch, § 894 BGB
    • Unrichtigkeit — der Inhalt des Grundbuchs steht mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang
      • In Ansehung eines Rechts am Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht
      • Oder in Ansehung einer Verfügungsbeschränkung der Art des § 892 I BGB
    • Beeinträchtigung
      • Das Recht des Anspruchstellers ist nicht oder nicht richtig eingetragen
      • Oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt
    • Anspruchsgegner — derjenige, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird
    • Keine Einreden des Anspruchsgegners
      • Etwa § 273 BGB wegen des zurückzuzahlenden Kaufpreises — dann Zustimmung Zug um Zug
    • Rechtsfolge — Zustimmung zur Berichtigung
      • Der Anspruch ist dinglich und verjährt bei einem eingetragenen Recht nicht, § 902 I 1 BGB
  • II. Der Widerspruch, § 899 BGB
    • Voraussetzung, § 899 I BGB — ein Fall des § 894 BGB, also ein Berichtigungsanspruch
    • Eintragungsgrundlage, § 899 II 1 BGB
      • Einstweilige Verfügung
      • Oder Bewilligung dessen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird
    • Keine Glaubhaftmachung einer Gefährdung, § 899 II 2 BGB
      • Es genügt der Berichtigungsanspruch selbst
      • Dieselbe Erleichterung kennt § 885 I 2 BGB für die Vormerkung
    • Wirkung
      • Der Widerspruch macht das Grundbuch nicht richtig
      • Er zerstört den guten Glauben und sperrt § 892 I 1 BGB ohne Rücksicht auf Kenntnis
      • Nach § 902 II BGB steht ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch eingetragen ist, einem eingetragenen Recht gleich
  • III. Die nachträgliche Verfügungsbeschränkung, § 878 BGB
    • Bindende Erklärung des Berechtigten, § 873 II BGB
      • Notariell beurkundet
      • Vor dem Grundbuchamt abgegeben
      • Bei diesem eingereicht
      • Oder eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung überlassen
      • § 875 II BGB gilt für die Aufhebung parallel
    • Eintragungsantrag gestellt, § 13 GBO
    • Die Beschränkung tritt erst danach ein — dann wird die Erklärung nicht unwirksam

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

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