Der Aufbau
- I. Der Berichtigungsanspruch, § 894 BGB
- Unrichtigkeit — der Inhalt des Grundbuchs steht mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang
- In Ansehung eines Rechts am Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht
- Oder in Ansehung einer Verfügungsbeschränkung der Art des § 892 I BGB
- Beeinträchtigung
- Das Recht des Anspruchstellers ist nicht oder nicht richtig eingetragen
- Oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt
- Anspruchsgegner — derjenige, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird
- Keine Einreden des Anspruchsgegners
- Etwa § 273 BGB wegen des zurückzuzahlenden Kaufpreises — dann Zustimmung Zug um Zug
- Rechtsfolge — Zustimmung zur Berichtigung
- Der Anspruch ist dinglich und verjährt bei einem eingetragenen Recht nicht, § 902 I 1 BGB
- II. Der Widerspruch, § 899 BGB
- Voraussetzung, § 899 I BGB — ein Fall des § 894 BGB, also ein Berichtigungsanspruch
- Eintragungsgrundlage, § 899 II 1 BGB
- Einstweilige Verfügung
- Oder Bewilligung dessen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird
- Keine Glaubhaftmachung einer Gefährdung, § 899 II 2 BGB
- Es genügt der Berichtigungsanspruch selbst
- Dieselbe Erleichterung kennt § 885 I 2 BGB für die Vormerkung
- Wirkung
- Der Widerspruch macht das Grundbuch nicht richtig
- Er zerstört den guten Glauben und sperrt § 892 I 1 BGB ohne Rücksicht auf Kenntnis
- Nach § 902 II BGB steht ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch eingetragen ist, einem eingetragenen Recht gleich
- III. Die nachträgliche Verfügungsbeschränkung, § 878 BGB
- Bindende Erklärung des Berechtigten, § 873 II BGB
- Notariell beurkundet
- Vor dem Grundbuchamt abgegeben
- Bei diesem eingereicht
- Oder eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung überlassen
- § 875 II BGB gilt für die Aufhebung parallel
- Eintragungsantrag gestellt, § 13 GBO
- Die Beschränkung tritt erst danach ein — dann wird die Erklärung nicht unwirksam