Der Aufbau
- Die Außenhaftung steht fest – der Gesellschafter hat gezahlt und musste zahlen, § 721 S. 1 BGB bzw. § 126 S. 1 HGB → S-8.01 ⤷ Weiche: Ist die Reihenfolge eingehalten? – ja: der Innenausgleich wird jetzt geprüft / nein: die Prüfung kehrt zur Außenhaftung zurück. Durchwirkung: Ohne feststehende Außenhaftung lässt sich nicht sagen, ob der Gesellschafter die Aufwendung „den Umständen nach für erforderlich halten“ durfte.
- Anspruch gegen die Gesellschaft, § 716 I BGB, für die offene Handelsgesellschaft iVm § 105 III HGB
- Aufwendung „zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft“ – wer eine Gesellschaftsschuld aus eigenem Vermögen tilgt, macht eine solche Aufwendung
- er durfte sie den Umständen nach für erforderlich halten
- gleichgestellt sind Verluste, die er „unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung“ erleidet
- nicht § 110 HGB – die Vorschrift trägt seit dem 1. Januar 2024 die Beschlussmängel → S-10.02
- Kein Forderungsübergang ⤷ Weiche: Geht die Forderung des Gläubigers auf den zahlenden Gesellschafter über? – nein: § 716 I BGB gibt einen Erstattungsanspruch; eine entsprechende Anwendung des § 774 I 1 BGB scheidet aus, und weil Gesellschaft und Gesellschafter im Verhältnis zueinander nicht Gesamtschuldner sind, ist auch der Weg über § 426 II 1 BGB iVm §§ 412, 401 BGB versperrt / ja: so eine in der Literatur vertretene Auffassung. Durchwirkung: Im ersten Ast erlöschen die für die Gesellschaftsschuld bestellten nicht akzessorischen Sicherheiten und gehen nicht anteilig auf den Zahlenden über; wer mit einer cessio legis arbeitet, muss sie als Literaturmeinung kennzeichnen.
- Weitere Ansprüche aus derselben Vorschrift
- Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen, § 716 II BGB
- Herausgabe dessen, was der Gesellschafter aus der Geschäftsbesorgung erlangt, § 716 III BGB
- Verzinsung des Anspruchs auf ersatzfähige Aufwendungen oder Verluste, § 716 IV 2 BGB; die Höhe folgt für die offene Handelsgesellschaft aus § 119 I HGB iVm § 352 II HGB mit fünf vom Hundert für das Jahr
- umgekehrt Zinspflicht des Gesellschafters, der der Gesellschaft liquide Geldmittel vorenthält, § 119 II 1 HGB; weiterer Schaden bleibt ersatzfähig, § 119 II 2 HGB
- Rückgriff gegen die Mitgesellschafter ⤷ Weiche: Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Erstattung? – ja: es bleibt beim Anspruch gegen die Gesellschaft, § 716 I BGB / nein: Ausgleich unter den Gesellschaftern nach § 426 I 1 BGB, denn untereinander haften sie als Gesamtschuldner, § 721 S. 1 BGB / § 126 S. 1 HGB. Durchwirkung: Der zweite Ast rechnet nicht zu gleichen Anteilen, sondern nach dem Verlustschlüssel des § 709 III BGB, weil § 426 I 1 BGB nur gilt, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“; der Ausfall eines Mitgesellschafters ist nach § 426 I 2 BGB auf die übrigen zu verteilen.
- Der Umfang des Rückgriffs – ob der Zahlende den vollen Betrag abzüglich seines eigenen Anteils oder nur die auf die anderen entfallenden Quoten verlangen kann, ist nicht entschieden; § 426 I 1 BGB ordnet einen Ausgleich unter allen Schuldnern an, keine Erstattung durch die übrigen. In der Klausur entscheidet das Sachargument, ein Mehrheitsprädikat ist nicht zu vergeben
- Verhältnis zum Ausgeschiedenen – Befreiung von der Haftung und Abfindung, § 728 I 1 BGB / § 135 I 1 HGB; Fehlbetragshaftung, § 728a BGB / § 136 HGB → S-8.04