Der Aufbau
- Anwendbarkeit – § 715b BGB unmittelbar für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die offene Handelsgesellschaft über § 105 III HGB und für die Kommanditgesellschaft zusätzlich über § 161 II HGB
- Anspruchsinhaberin ist die Gesellschaft, nicht der klagende Gesellschafter – er macht ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend und braucht dafür die gesetzliche Prozessführungsbefugnis des § 715b I BGB
- Der Anspruch beruht auf dem Gesellschaftsverhältnis, § 715b I 1 BGB ⤷ Weiche: Gegen wen richtet sich der Anspruch? – gegen einen anderen Gesellschafter: § 715b I 1 BGB / gegen einen Dritten: nur, wenn dieser „an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte“, § 715b I 2 BGB. Durchwirkung: Ohne diese Zusatzvoraussetzung gibt § 715b BGB gegen den Dritten nichts her, und die Klage scheitert bereits an der Prozessführungsbefugnis.
- Pflichtwidriges Unterlassen des dazu berufenen geschäftsführungsbefugten Gesellschafters, § 715b I 1 BGB – hier liegt der Schwerpunkt: eine durchsetzbare Forderung auf der einen Seite, kein sachlicher Grund für das Zuwarten auf der anderen
- Keine wirksame Beschränkung – „Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam“, § 715b II BGB
- Antrag auf Leistung an die Gesellschaft ⤷ Weiche: Auf wen lautet der Klageantrag? – auf Leistung an die Gesellschaft: er entspricht dem fremden Recht / auf Leistung an den Kläger: unbegründet, weil ihm die Forderung nicht zusteht. Durchwirkung: Der zweite Ast kostet die Klage, obwohl die Prozessführungsbefugnis besteht; der Antrag ist deshalb vor der Begründetheit zu formulieren.
- Unterrichtung – der klagende Gesellschafter hat die Gesellschaft unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten, § 715b III 1 BGB, und das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen, § 715b III 2 BGB; das Gericht wirkt darauf hin, § 715b III 3 BGB
- Rechtskraft – soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung „für und gegen die Gesellschaft“, § 715b IV BGB