Sobald der Gläubiger Geld ausgegeben hat, das durch die Pflichtverletzung nutzlos geworden ist. Du erkennst es im Sachverhalt an Posten, die vor der Störung entstanden sind und nach ihr niemandem mehr nützen: ein Fundament für eine Maschine, die nie kam; Umbauten, Schulungen, Genehmigungen, Werbung, eine Reise zur Abholung.
Zwei Hinweise sagen dir, dass § 284 BGB der einzige Weg ist und nicht bloß einer von zweien. Der erste ist ein ideeller oder immaterieller Zweck — die Aufwendung lässt sich nicht in entgangenen Gewinn umrechnen, weil mit der Leistung kein Erwerb beabsichtigt war. Der zweite ist ein Sachverhalt, der ausdrücklich offenlässt, ob sich das Geschäft gelohnt hätte. Dann trägt die Rentabilitätsvermutung nicht, die Aufwendungen laufen nicht als Mindestschaden über §§ 280 I, III, 281 BGB, und ohne § 284 BGB bliebe der Gläubiger ohne Ersatz.