Der Aufbau
- Schuldverhältnis
- Fälliger, durchsetzbarer und einredefreier Anspruch, § 271 I BGB
- Eine bestehende Einrede aus § 320 BGB schließt den Verzug aus → S-0.10
- Nichtleistung trotz Möglichkeit — bei Unmöglichkeit kein Verzug, sondern §§ 275, 283, 311a II BGB
- Mahnung, § 286 I 1 BGB
- Eindeutige und bestimmte Aufforderung zu leisten, nach Eintritt der Fälligkeit
- Gleichgestellt sind Leistungsklage und Mahnbescheid, § 286 I 2 BGB
- Vertretenmüssen, § 286 IV BGB
- Kein Verzug, solange die Leistung infolge eines nicht zu vertretenden Umstands unterbleibt
- Verzögerungsschaden
- Der Schaden, der gerade aus der Verspätung folgt
- Der Anspruch auf die Leistung bleibt bestehen
- Rechtsfolge
- Verzugszinsen
- § 288 I 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB)
- § 288 II BGB neun Prozentpunkte bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung
- § 288 V 1 BGB — Pauschale von 40 Euro gegenüber einem Schuldner, der kein Verbraucher ist
- § 288 IV BGB — weiterer Schaden bleibt ersatzfähig
- § 287 BGB — Haftung für jede Fahrlässigkeit und für Zufall während des Verzugs
7 Hauptpunkte · 11 Unterpunkte · 2 auf der dritten Ebene
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Mahnung, § 286 I 1 BGB · die Weiche: Ist die Mahnung entbehrlich?
- § 286 II Nr. 1 BGB (Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt), Nr. 2 (Ereignis und kalendermäßig berechenbare Frist), Nr. 3 (ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung), Nr. 4 (besondere Gründe nach Interessenabwägung); § 286 III 1 BGB (Entgeltforderung: 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, gegenüber Verbrauchern nur bei besonderem Hinweis)
Durchwirkung: Der gewählte Tatbestand bestimmt den Verzugsbeginn und damit den Zinslauf; eine Mahnung vor Fälligkeit geht ins Leere und verschiebt den Beginn.