§ 495a ZPO. „Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1 000 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.“
Die Struktur. Zwei Sätze, keine Absätze. Die amtliche Überschrift lautet „Verfahren nach billigem Ermessen“. Die Fundstellen lauten „§ 495a Satz 1 ZPO“ und „§ 495a Satz 2 ZPO“; ein „§ 495a Abs. 1 ZPO“ gibt es nicht.
Verlangt Satz 1: ein Verfahren vor dem Amtsgericht — die Vorschrift steht im Abschnitt über das Verfahren vor den Amtsgerichten · einen Streitwert, der 1 000 Euro nicht übersteigt · und eine Ermessensentscheidung des Gerichts, kein Automatismus.
Die Zahl ist neu
Bis zum 31. Dezember 2025 lag die Grenze bei 600 Euro; seit dem 1. Januar 2026 liegt sie bei 1 000 Euro. Ein Übergangsrecht gibt es nicht: § 47 EGZPO erfasst nur die §§ 511, 544 und 567 ZPO, nicht § 495a ZPO; § 23 Nr. 1 GVG hat mit § 44 Satz 1 EGGVG eine eigene Übergangsvorschrift. Die neue Bagatellgrenze gilt also unmittelbar. Der ausgewertete Bestand führt die alte Zahl noch in 168 Zeilen.
Was Satz 2 sperrt
Das Ermessen erfasst die Verfahrensgestaltung, nicht den Anspruch auf mündliche Verhandlung: „Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.“ Das ist zwingend und Ausdruck des Art. 103 Abs. 1 GG. Frei bestimmen darf das Gericht dagegen die Form der Beweisaufnahme, die Protokollierung, den Verzicht auf Formalien — nicht aber die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und nicht die Beweislast.
Und die Folge für das Urteil
Ist die Berufung nicht zugelassen, ist ein Rechtsmittel bei einem Streitwert bis 1 000 Euro unzweifelhaft nicht zulässig; dann bedarf es nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO keines Tatbestandes. Der Entscheidungsgründe bedarf es nach Satz 2 nur dann nicht, wenn die Parteien auf sie verzichten oder ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist — beides ist eine zusätzliche Voraussetzung und folgt nicht schon aus § 495a ZPO. Die Einzelheiten der Abfassung stehen in Z1.