Das Mahnverfahren: Ablauf und Prüfungsschwerpunkte (§ 696 ZPO, § 700 ZPO)

Zivilrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

(P) Was ist am Mahnverfahren zu lernen?

Schema · Das Mahnverfahren, §§ 688 bis 703d ZPO

  1. Antrag, § 690 ZPO
    Gerichtet auf Erlass eines Mahnbescheids, mit den fünf Angaben des Absatzes 1 — darunter nach Nummer 5 die Bezeichnung des Gerichts, das für das streitige Verfahren zuständig ist. Diese Angabe entscheidet später über die Abgabe. Wird das geprüft? Nur die Nummer 5, und nur mittelbar.
  2. Statthaftigkeit, § 688 ZPO.
    Absatz 1: Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro. Absatz 2: nicht statthaft bei überhöhtem Verbraucherdarlehenszins (Nummer 1), bei noch nicht erbrachter Gegenleistung (Nummer 2) und wenn öffentlich zugestellt werden müsste (Nummer 3). Wird das geprüft? Nummer 2 gelegentlich.
  3. Zuständigkeit, § 689 ZPO.
    Absatz 1 Satz 1: die Amtsgerichte; funktionell der Rechtspfleger, § 20 Abs. 1 Nr. 1 RPflG. Absatz 2 Satz 1: ausschließlich das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers — nicht des Antragsgegners. Absatz 3 erlaubt die Konzentration durch Rechtsverordnung; in Bayern ist das Amtsgericht Coburg zentrales Mahngericht. Wird das geprüft? Fast nie — aber die Umkehrung gegenüber § 12 ZPO überrascht in jeder Akte.
  4. Erlass und Zustellung, § 692 ZPO.
    Der Mahnbescheid enthält nach Absatz 1 Nummer 2 den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der Anspruch begründet ist; nach Nummer 3 die Aufforderung, binnen zwei Wochen seit der Zustellung zu zahlen oder Widerspruch zu erheben. Wird das geprüft? Die Zustellung ja — an ihr hängt § 696 Abs. 3 ZPO.
  5. Widerspruch, § 694 ZPO.
    Schriftlich beim Mahngericht, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist; ein verspäteter Widerspruch wird nach Absatz 2 Satz 1 als Einspruch behandelt. Wird das geprüft? Ja, weil sich daran der weitere Verfahrensgang entscheidet.
  6. Abgabe an das Streitgericht, §§ 696, 697 ZPO.
    Beantragt eine Partei nach dem Widerspruch die Durchführung des streitigen Verfahrens, gibt das Mahngericht von Amts wegen ab; mit Eingang der Akten gilt der Rechtsstreit dort als anhängig, § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Das Empfangsgericht ist in seiner Zuständigkeit nicht gebunden, § 696 Abs. 5 ZPO — anders als bei § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Ging der Mahnantrag vor dem 1. Januar 2026 ein, die Akte aber erst danach, ist streitig, welche Fassung des § 23 Nr. 1 GVG gilt: Nach BayObLG und OLG Celle macht schon der Mahnantrag das Verfahren im Sinne des § 44 Satz 1 EGGVG anhängig, nach mehreren Landgerichten erst der Akteneingang. Danach gibt die Geschäftsstelle dem Antragsteller nach § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen (Anspruchsbegründung). Wird das geprüft? Ja — Z2-8.3.
  7. Kein Widerspruch: Vollstreckungsbescheid, § 699 ZPO.
    Auf Antrag, der nach Absatz 1 Satz 2 nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden kann. Wird er nicht binnen sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids beantragt, fällt dessen Wirkung nach § 701 Satz 1 ZPO weg. Wird das geprüft? Die Sechsmonatsfrist gelegentlich, weil sie die Hemmung beendet.
  8. Wirkung des Vollstreckungsbescheids, § 700 ZPO.
    Er steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, Absatz 1; die Streitsache gilt mit Zustellung des Mahnbescheids als rechtshängig, Absatz 2. Wird das geprüft? Ja — Z2-8.4.

Und die Grenze nach Z4

Die Zulässigkeit des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid, insbesondere die Frist des § 339 ZPO, und das Säumnisverfahren im Übrigen gehören nach Z4. Hier trägt allein das Mahnverfahrensrecht: Rechtshängigkeit, Abgabe, Gleichstellung.

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