(P) Was ist am Mahnverfahren zu lernen?
- Nicht der Ablauf
Wer ihn als Verfahrensrecht lernt, lernt am Prüfungsstoff vorbei. Geprüft wird an ihm dreierlei: die Rechtshängigkeit nach § 696 Abs. 3 ZPO und § 700 Abs. 2 ZPO — weil daran die Zinsen nach § 291 BGB und die Sperre des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hängen —, die Wirkung des Vollstreckungsbescheids nach § 700 Abs. 1 ZPO und die Abgabe nach §§ 696, 697 ZPO. Der Ablauf steht hier nur, damit man diese drei Punkte im Sachverhalt wiedererkennt.
Schema · Das Mahnverfahren, §§ 688 bis 703d ZPO
- Antrag, § 690 ZPO
Gerichtet auf Erlass eines Mahnbescheids, mit den fünf Angaben des Absatzes 1 — darunter nach Nummer 5 die Bezeichnung des Gerichts, das für das streitige Verfahren zuständig ist. Diese Angabe entscheidet später über die Abgabe. Wird das geprüft? Nur die Nummer 5, und nur mittelbar. - Statthaftigkeit, § 688 ZPO.
Absatz 1: Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro. Absatz 2: nicht statthaft bei überhöhtem Verbraucherdarlehenszins (Nummer 1), bei noch nicht erbrachter Gegenleistung (Nummer 2) und wenn öffentlich zugestellt werden müsste (Nummer 3). Wird das geprüft? Nummer 2 gelegentlich. - Zuständigkeit, § 689 ZPO.
Absatz 1 Satz 1: die Amtsgerichte; funktionell der Rechtspfleger, § 20 Abs. 1 Nr. 1 RPflG. Absatz 2 Satz 1: ausschließlich das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers — nicht des Antragsgegners. Absatz 3 erlaubt die Konzentration durch Rechtsverordnung; in Bayern ist das Amtsgericht Coburg zentrales Mahngericht. Wird das geprüft? Fast nie — aber die Umkehrung gegenüber § 12 ZPO überrascht in jeder Akte. - Erlass und Zustellung, § 692 ZPO.
Der Mahnbescheid enthält nach Absatz 1 Nummer 2 den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der Anspruch begründet ist; nach Nummer 3 die Aufforderung, binnen zwei Wochen seit der Zustellung zu zahlen oder Widerspruch zu erheben. Wird das geprüft? Die Zustellung ja — an ihr hängt § 696 Abs. 3 ZPO. - Widerspruch, § 694 ZPO.
Schriftlich beim Mahngericht, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist; ein verspäteter Widerspruch wird nach Absatz 2 Satz 1 als Einspruch behandelt. Wird das geprüft? Ja, weil sich daran der weitere Verfahrensgang entscheidet. - Abgabe an das Streitgericht, §§ 696, 697 ZPO.
Beantragt eine Partei nach dem Widerspruch die Durchführung des streitigen Verfahrens, gibt das Mahngericht von Amts wegen ab; mit Eingang der Akten gilt der Rechtsstreit dort als anhängig, § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Das Empfangsgericht ist in seiner Zuständigkeit nicht gebunden, § 696 Abs. 5 ZPO — anders als bei § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Ging der Mahnantrag vor dem 1. Januar 2026 ein, die Akte aber erst danach, ist streitig, welche Fassung des § 23 Nr. 1 GVG gilt: Nach BayObLG und OLG Celle macht schon der Mahnantrag das Verfahren im Sinne des § 44 Satz 1 EGGVG anhängig, nach mehreren Landgerichten erst der Akteneingang. Danach gibt die Geschäftsstelle dem Antragsteller nach § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen (Anspruchsbegründung). Wird das geprüft? Ja — Z2-8.3. - Kein Widerspruch: Vollstreckungsbescheid, § 699 ZPO.
Auf Antrag, der nach Absatz 1 Satz 2 nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden kann. Wird er nicht binnen sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids beantragt, fällt dessen Wirkung nach § 701 Satz 1 ZPO weg. Wird das geprüft? Die Sechsmonatsfrist gelegentlich, weil sie die Hemmung beendet. - Wirkung des Vollstreckungsbescheids, § 700 ZPO.
Er steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, Absatz 1; die Streitsache gilt mit Zustellung des Mahnbescheids als rechtshängig, Absatz 2. Wird das geprüft? Ja — Z2-8.4.
Und die Grenze nach Z4
Die Zulässigkeit des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid, insbesondere die Frist des § 339 ZPO, und das Säumnisverfahren im Übrigen gehören nach Z4. Hier trägt allein das Mahnverfahrensrecht: Rechtshängigkeit, Abgabe, Gleichstellung.