(P) Warum steht der Urkundenprozess hier, wenn er seit dem Jahr 2000 nur einmal geprüft wurde?
- Wegen einer Tenorformel, die es sonst nirgends gibt: die Abweisung „als in der gewählten Prozessart unstatthaft“, § 597 Abs. 2 ZPO. Und wegen des Nachverfahrens nach § 600 ZPO, das über § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4 ZPO auf das Vorbehaltsurteil zurückwirkt; Z2-8.8. Er ist mit 365 Erwähnungen in nur 31 Dokumenten belegt — tiefe Bearbeitung, geringe Streuung.
- Statthafter Anspruch, § 592 Satz 1 ZPO
Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere. Satz 2 stellt den Anspruch aus Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld und Schiffshypothek gleich. Herausgabe einer bestimmten Sache, Unterlassung und Feststellung sind nicht statthaft. - Urkundenbeweis für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen, § 592 Satz 1 ZPO.
Nicht nur für einzelne — für alle. Unstreitige Tatsachen brauchen keinen Beweis und schaden deshalb nicht. - Erklärung in der Klage, § 593 Abs. 1 ZPO.
„Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.“ Ohne sie ist es eine gewöhnliche Klage. Die Urkunden sind nach Absatz 2 in Abschrift beizufügen. - Beschränkte Beweismittel, § 595 Abs. 2 ZPO.
„Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.“ Kein Zeuge, kein Sachverständiger, kein Augenschein. Der Urkundenbeweis wird nach Absatz 3 nur durch Vorlegung angetreten. - Keine Widerklage, § 595 Abs. 1 ZPO.
„Widerklagen sind nicht statthaft.“ Das ist eine der wenigen Vorschriften, die eine Widerklage schlechthin ausschließen; im Übrigen gehört die Widerklage nach Z5. - Einwendungen des Beklagten, § 598 ZPO.
Sie werden als im Urkundenprozess unstatthaft zurückgewiesen, wenn der ihm obliegende Beweis nicht mit den zulässigen Beweismitteln angetreten oder nicht vollständig geführt ist. Das ist der Grund, weshalb der Kläger den Urkundenprozess wählt: Er bekommt schnell einen Titel und verweist den Beklagten auf das Nachverfahren. - Die drei möglichen Entscheidungen.
Vorbehaltsurteil, § 599 ZPO — Abweisung als unstatthaft, § 597 Abs. 2 ZPO — Sachabweisung, § 597 Abs. 1 ZPO. Welche wann, steht in Z2-8.7. - Der Ausweg des Klägers, § 596 ZPO.
Er kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung des Beklagten vom Urkundenprozess abstehen; der Rechtsstreit bleibt dann im ordentlichen Verfahren anhängig. Das ist keine Klagerücknahme und keine Klageänderung. - Die Schwesterverfahren.
§ 602 ZPO Wechselprozess, § 605a ZPO Scheckprozess mit dem Verweis auf die §§ 602 bis 605 ZPO. § 601 ZPO ist „(weggefallen)“ — jede Zitierung ist ein Fehlzitat.
Wie viele Sätze im Urteil? Zur Statthaftigkeit der Prozessart: einer, wenn sie unproblematisch ist — „Der Anspruch ist im Urkundenprozess statthaft geltend gemacht.“ Ist sie zweifelhaft, trägt sie die Entscheidung und bekommt einen eigenen Gliederungspunkt.