§ 696 Abs. 3 ZPO. „Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.“
Die Struktur. § 696 ZPO hat fünf Absätze; Absatz 1 fünf Sätze, Absatz 2 drei, Absatz 3 einen einzigen Satz, Absatz 4 drei, Absatz 5 einen. Zitiert wird „§ 696 Abs. 3 ZPO“ ohne Satzangabe. Die amtliche Überschrift lautet „Verfahren nach Widerspruch“.
Verlangt: einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid · die Abgabe an das Streitgericht · und dass sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs erfolgt. Rechtsfolge: Die Rechtshängigkeit gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids eingetreten — rückwirkend, oft um Monate.
Woran „alsbald“ gemessen wird
An derselben Wertung wie „demnächst“ in § 167 ZPO, aber mit einem anderen Bezugspunkt: nicht Eingang und Zustellung, sondern Widerspruch und Abgabe. Der Antragsteller muss den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO stellen und die weiteren Gerichtskosten einzahlen; Verzögerungen aus dem Geschäftsgang des Gerichts schaden nicht, seine eigenen schaden, soweit sie über eine geringfügige Spanne hinausgehen. Zur Wertung im Einzelnen Z2-7.12.
Und wenn es nicht alsbald geschieht? Dann wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten beim Streitgericht anhängig, § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO, und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugleich rechtshängig (BGH, 5.2.2009 – III ZR 164/08) — die Rückwirkung entfällt vollständig, nicht nur teilweise. Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist davon zu trennen: Sie knüpft an die Zustellung des Mahnbescheids an und bleibt bestehen; sie endet aber sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens, bei Stillstand des Verfahrens sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Wer beides vermengt, kommt zum falschen Ergebnis.