Der Streit. Der Kläger stützt seine Klage auf § 823 Abs. 1 BGB und klagt am Begehungsort nach § 32 ZPO. Der Beklagte bestreitet die unerlaubte Handlung — und damit zugleich die Zuständigkeit, denn dieselbe Tatsache trägt beides. Muss über sie in der Zulässigkeit Beweis erhoben werden?
Der Ausgangspunkt. Eine Tatsache ist doppelrelevant, wenn sie zugleich eine Zulässigkeitsvoraussetzung und ein Merkmal der Begründetheit ist. Die klassischen Fälle: die unerlaubte Handlung bei § 32 ZPO, das Vertragsverhältnis bei § 29 ZPO, die Kaufmannseigenschaft bei § 95 GVG, der Zusammenhang bei § 33 Abs. 1 ZPO. Nähme man den Beklagtenvortrag in der Zulässigkeit ernst, müsste das Gericht die halbe Begründetheit vorwegnehmen — und im Fall der Unbegründetheit durch Prozessurteil abweisen, obwohl der Anspruch sachlich geklärt ist.
- Herrschende Auffassung: schlüssiger Klägervortrag genügt.
- Für die Zulässigkeit wird der Klägervortrag als wahr unterstellt; er muss nur schlüssig sein, also die Merkmale des Gerichtsstands ausfüllen. Beweis wird nicht erhoben.
- Prozessökonomie: Eine doppelte Beweisaufnahme über dieselbe Tatsache wäre sinnlos.
- Rechtskraft: Das Sachurteil erwächst in materieller Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO; ein Prozessurteil nicht. Der Beklagte steht bei der Sachentscheidung besser.
- Grenze: Bestreitet der Beklagte die doppelrelevante Tatsache mit Erfolg, wird die Klage als unbegründet abgewiesen, nicht als unzulässig.
- Gegenauffassung: die Zuständigkeit ist voll zu prüfen.
- Die Zuständigkeit ist Prozessvoraussetzung und von Amts wegen zu prüfen; die Wahrunterstellung verschafft dem Kläger ein Forum, das ihm nach der wirklichen Sachlage nicht zusteht.
- Der Beklagte wird gezwungen, sich an einem Gericht zu verteidigen, dessen Zuständigkeit auf einer unbewiesenen Behauptung beruht.
- Einwand: Der Nachteil wiegt gering, weil das unzuständige Gericht sachlich richtig entscheidet und die Berufung nach § 513 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht darauf gestützt werden kann, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
- Was in beiden Auffassungen unstreitig ist.
- Die Wahrunterstellung erfasst nur die doppelrelevanten Tatsachen. Die rein zuständigkeitsbegründenden — der Wohnsitz des Beklagten, der Ort der Niederlassung, der Ort der Räume — sind voll zu prüfen und notfalls zu beweisen.
- Sie gilt nicht bei ausschließlichen Gerichtsständen, soweit sie den Beklagten schützen; dort wird verlangt, dass die zuständigkeitsbegründende Tatsache feststeht.
- Für die Arbeit. Folge der herrschenden Auffassung, und zwar mit einem Satz: „Für die Zuständigkeit nach § 32 ZPO genügt die schlüssige Behauptung einer im Bezirk begangenen unerlaubten Handlung; ob sie vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit.“ Dann geh zur Sache. Wer hier eine Beweisaufnahme ankündigt, hat die Klausur an der falschen Stelle vertieft.