(P) Die Akte liegt vor dem Amtsgericht München. Ist es örtlich zuständig, und wie viele Sätze bekommt die Frage im Urteil?
- Die Antwort auf die zweite Frage lautet im Regelfall: keinen. Die örtliche Zuständigkeit steckt im Wort „zulässige“. Ausgeschrieben wird sie nur in drei Lagen: Der Beklagte hat gerügt · es steht eine Verweisung im Raum · oder der Sachverhalt legt einen ausschließlichen Gerichtsstand nahe, den der Kläger übergangen hat.
Schema · Die örtliche Zuständigkeit prüfen
- Ausschließlicher Gerichtsstand? § 24 ZPO (unbewegliche Sachen), § 29a ZPO (Räume), § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO (Klage gegen den Verbraucher), § 32b ZPO, § 802 ZPO für alle Gerichtsstände der Zwangsvollstreckung. Ist einer einschlägig, endet die Prüfung hier: § 12 ZPO ist gesperrt, § 35 ZPO gibt keine Wahl, § 38 ZPO ist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO unzulässig, und § 39 ZPO hilft nach § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO ebenfalls nicht.
- Allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten, § 12 ZPO in Verbindung mit
- § 13 ZPO — natürliche Person, Wohnsitz;
- § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO — juristische Person und Verein, Sitz, nach Satz 2 im Zweifel der Ort der Verwaltung;
- § 17 Abs. 2 ZPO — Behörden am Amtssitz; § 18 ZPO — Fiskus; § 19a ZPO — Insolvenzverwalter.
- Besonderer Gerichtsstand? Er tritt neben den allgemeinen und begründet ein Wahlrecht: § 20 ZPO (Aufenthaltsort), § 21 ZPO (Niederlassung), § 22 ZPO (Mitgliedschaft), § 23 Satz 1 ZPO (Vermögen), § 29 Abs. 1 ZPO (Erfüllungsort), § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO (Verbraucher als Kläger), § 32 ZPO (unerlaubte Handlung), § 33 Abs. 1 ZPO (Widerklage).
- Vereinbarung oder rügelose Einlassung? § 38 ZPO, § 39 Satz 1 ZPO — dazu F4. Beide setzen voraus, dass Punkt 1 negativ ausgefallen ist.
- Wahl des Klägers, § 35 ZPO: „Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.“ Sie ist mit der Klageerhebung ausgeübt und bindet ihn.
- Perpetuatio fori, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO: Was einmal zuständig war, bleibt es. Ein Umzug des Beklagten nach Rechtshängigkeit ist unerheblich.
- Fehlt die Zuständigkeit? Dann nicht Abweisung, sondern Verweisung nach § 281 ZPO, allerdings nur auf Antrag. Ohne Antrag wird die Klage als unzulässig abgewiesen; dazu Z2-4.13.