(P) Der Beklagte betreibt ein Unternehmen mit mehreren Standorten. Kann der Kläger an einem beliebigen davon klagen?
- Nein. § 21 ZPO ist der am häufigsten überdehnte besondere Gerichtsstand: Er verlangt eine Niederlassung mit Abschlusskompetenz und einen Bezug der Klage gerade zu ihrem Geschäftsbetrieb. Beides wird regelmäßig unterschlagen.
„Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.“
Schema · § 21 Abs. 1 ZPO prüfen
- Gewerbebetrieb
„einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes“. Freie Berufe fallen nach überwiegender Auffassung darunter, soweit sie kaufmännisch organisiert sind. - Niederlassung.
Eine auf Dauer angelegte, räumlich und sachlich verselbständigte Geschäftsstelle. Ein Lager, ein Auslieferungsdepot, ein Briefkasten oder eine reine Baustelle genügen nicht. - Abschlusskompetenz.
„Von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden.“ Das ist das Merkmal, an dem die meisten Fälle scheitern: Eine Filiale, die nur Bestellungen entgegennimmt und an die Zentrale weiterleitet, genügt für § 21 ZPO nicht. - Bezug der Klage.
„Alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben.“ Der Bezug ist weit zu verstehen — er erfasst auch deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche —, muss aber gerade diese Niederlassung betreffen. - Rechtsfolge.
Ein besonderer, kein ausschließlicher Gerichtsstand. Er tritt neben § 12, § 13 oder § 17 ZPO; der Kläger wählt nach § 35 ZPO. - Zwei Nachbarn im selben Titel.
§ 21 Abs. 2 ZPO erstreckt den Gerichtsstand auf die Bewirtschaftung eines mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenen Guts. § 20 ZPO eröffnet den Gerichtsstand des Aufenthaltsorts für vermögensrechtliche Ansprüche gegen Personen, die sich „unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen“, an einem Ort aufhalten — der Wortlaut nennt Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler und Lehrlinge. § 22 ZPO zieht Klagen des Verbands gegen seine Mitglieder und Klagen der Mitglieder untereinander an den allgemeinen Gerichtsstand des Verbands. - Gegenprobe.
Steht im Urteil ein Satz zur Niederlassung, muss er beide Merkmale nennen — Abschlusskompetenz und Bezug. Fehlt eines, genügt der Satz nicht.