Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO)

Zivilrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 29 Abs. 1 ZPO. „Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.“

Struktur. Zwei Absätze mit je einem Satz. Die amtliche Überschrift lautet „Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts“.

Verlangt: ein Vertragsverhältnis oder den Streit über sein Bestehen · die streitige Verpflichtung, nicht den Vertrag als Ganzes · den Ort, an dem gerade sie zu erfüllen ist.

Drei Weichen stecken in diesem einen Satz. Erstens ist die Vorschrift auf Verträge beschränkt; gesetzliche Schuldverhältnisse — Delikt, Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag — fallen nicht darunter, wohl aber Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Vertrags und aus culpa in contrahendo. Zweitens ist auf die streitige Verpflichtung abzustellen, nicht auf die vertragscharakteristische: Bei der Kaufpreisklage ist die Zahlungspflicht streitig, bei der Lieferklage die Lieferpflicht, und beide können an verschiedenen Orten zu erfüllen sein. Drittens sagt § 29 ZPO selbst nicht, wo erfüllt wird — das bestimmt allein das materielle Recht, §§ 269, 270 BGB. Die Vorschrift ist eine leere Hülse ohne die bürgerlich-rechtliche Vorfrage.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema