Der Streit. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm zum Ersatz aller künftigen Schäden aus einem Unfall verpflichtet ist. Der zu erwartende Schaden beträgt 20.000,00 EUR. Ist der Streitwert 20.000,00 EUR — oder weniger?
Der Ausgangspunkt. § 3 ZPO gibt keinen Maßstab, sondern nur ein Ermessen. Der Anknüpfungspunkt ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers, und die Frage lautet, ob dieses Interesse geringer ist als bei einer Leistungsklage über denselben Betrag.
- Herrschende Auffassung: Abschlag bei der positiven Feststellungsklage, üblicherweise 20 Prozent.
- Das Feststellungsurteil ist nicht vollstreckbar. Der Kläger erhält weniger als bei einer Leistungsklage und muss gegebenenfalls nachfolgend leisten lassen.
- Der Abschlag ist keine feste Größe, sondern eine Faustregel; bei einer Feststellungsklage gegen einen Versicherer oder gegen die öffentliche Hand, bei der mit freiwilliger Erfüllung zu rechnen ist, wird er geringer angesetzt oder ganz weggelassen.
- Bei einer Feststellungsklage über künftige Schäden tritt neben den Abschlag eine eigenständige Schätzung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
- Gegenauffassung: kein Abschlag.
- Das Interesse an der Feststellung sei dasselbe wie an der Leistung; die fehlende Vollstreckbarkeit sei bei den typischen Beklagten ohne praktische Bedeutung.
- Der Abschlag sei willkürlich, weil das Gesetz ihn nicht kennt und die Prozentzahl nirgends steht.
- Einwand: § 3 ZPO ordnet gerade freies Ermessen an; eine gesetzliche Prozentzahl wäre systemwidrig. Und die fehlende Vollstreckbarkeit ist ein realer Unterschied — sie ist der Grund für den Vorrang der Leistungsklage.
- Wo der Streit umschlägt: die negative Feststellungsklage. Hier ist ein Abschlag nach überwiegender Auffassung nicht zu machen. Der Kläger wehrt eine bezifferte Forderung ab; sein Interesse entspricht ihrem vollen Wert, und das Urteil erledigt die Sache endgültig, weil es die Forderung rechtskräftig aberkennt.
- Für die Arbeit. Setze bei der positiven Feststellungsklage 80 Prozent des Leistungsinteresses an, sage in einem Satz warum, und weiche davon begründet ab, wenn der Beklagte ein Versicherer oder ein öffentlicher Träger ist. Bei der negativen Feststellungsklage setze den vollen Wert an. Der Satz im Beschluss lautet: „Der Feststellungsantrag ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO mit 80 Prozent des Leistungsinteresses zu bewerten, weil das Feststellungsurteil nicht vollstreckbar ist.“