„Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.“
Struktur
§ 45 GKG hat vier Absätze; Absatz 1 mit drei Sätzen, die Absätze 2 bis 4 mit je einem. Die amtliche Überschrift lautet „Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung“.
Verlangt: eine hilfsweise erklärte Aufrechnung — die unbedingte Primäraufrechnung erhöht den Wert nicht · eine bestrittene Gegenforderung · eine über sie ergehende, der Rechtskraft fähige Entscheidung.
Das zweite Merkmal wird fast durchgehend unterschlagen. Ist die Gegenforderung unstreitig, erhöht sich der Streitwert nicht — das Gericht muss über sie nicht entscheiden, sondern stellt nur die Aufrechnungslage fest. Das dritte Merkmal ist eine Verweisung auf § 322 Abs. 2 ZPO: Rechtskraftfähig ist die Entscheidung, „dass die Gegenforderung nicht besteht“, und zwar „bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist“. Daraus folgen zwei Grenzen. Erstens erhöht sich der Wert höchstens um den Betrag der Klageforderung, auch wenn die Gegenforderung höher ist — über den Überschuss ergeht keine Entscheidung. Zweitens entfällt die Erhöhung ganz, wenn das Gericht die Klage schon aus einem anderen Grund abweist: Dann wird die Hilfsaufrechnung nicht beschieden.
Und es heißt „der Rechtskraft fähige“ — nicht „führende“. Die Entscheidung muss der Rechtskraft zugänglich sein; ob sie rechtskräftig wird, ist eine andere Frage.