Die Weiche
Zinsen, Kosten, Früchte und Nutzungen zählen nicht mit — solange die Hauptforderung mit eingeklagt ist. Werden sie allein verlangt, kehrt sich alles um. Beide Regelwerke ziehen die Grenze, aber an verschiedenen Stellen und mit verschiedenen Folgen.
| Mit der Hauptforderung | Ohne die Hauptforderung | |
|---|---|---|
| Zuständigkeit | § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO: bleiben unberücksichtigt | sie sind jetzt die Hauptforderung und zählen voll |
| Gebühren | § 43 Abs. 1 GKG: werden nicht berücksichtigt | § 43 Abs. 2 GKG: maßgebend, „soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt“ |
| Prozesskosten allein | in der Quote enthalten | § 43 Abs. 3 GKG: Betrag der Kosten, gedeckelt auf den Wert des Hauptanspruchs |
| Wechselsachen | § 4 Abs. 2 ZPO: Zinsen, Kosten und Provision sind Nebenforderungen | — |
Was Nebenforderung ist
Der Begriff ist akzessorisch: Nebenforderung ist eine Forderung, die vom Bestand der Hauptforderung abhängt und neben ihr geltend gemacht wird. Das sind vor allem Verzugs- und Prozesszinsen nach §§ 288, 291 BGB, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden, Mahnkosten und Auskunfteikosten. Nicht Nebenforderung ist ein Anspruch, der selbständig neben der Hauptforderung steht — etwa der Anspruch auf entgangenen Gewinn, auch wenn er sich rechnerisch aus derselben Pflichtverletzung ergibt.
Die Deckelung des § 43 Abs. 2 GKG
Sie ist der Grund, warum die isolierte Zinsklage nie teurer wird als die Hauptsacheklage. Wer nach Erfüllung der Hauptforderung nur noch die aufgelaufenen Zinsen einklagt, hat als Gebührenstreitwert den Zinsbetrag — höchstens aber den Wert der erloschenen Hauptforderung.
Die Gegenprobe
Streiche die Hauptforderung gedanklich weg. Bleibt der Nebenanspruch dann noch sinnvoll bestehen? Zinsen ohne Kapital bestehen fort, sind aber nun selbst der Streitgegenstand. Damit steht fest, welche der beiden Spalten gilt.