Prüfungsschema zur Berechnung des Zuständigkeitsstreitwerts (§§ 2 bis 9 ZPO)

Zivilrecht II · Zulässigkeit, Zuständigkeit, Streitwert und Klagearten · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

(P) Vor der Klageeinreichung steht die Frage: Amtsgericht oder Landgericht? Wie wird gerechnet?

  • Nach §§ 2 bis 9 ZPO, und zwar in sechs Schritten. Die Zahl entscheidet über Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO, über die Hinweispflicht nach § 504 ZPO, über die Besetzung und über das vereinfachte Verfahren nach § 495a Satz 1 ZPO. Im Urteil bekommt sie keinen Satz, solange sie unstreitig ist.

Schema · Zuständigkeitsstreitwert nach §§ 2 bis 9 ZPO

  1. Stichtag
    § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO: der Zeitpunkt der Einreichung der Klage; in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels; bei der Verurteilung der Schluss der mündlichen Verhandlung. Spätere Wertveränderungen sind nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unerheblich.
  2. Bezifferte Geldforderung?
    Dann ist der Wert der Betrag; § 3 ZPO wird nicht gebraucht.
  3. Nicht beziffert?
    Dann § 3 ZPO — freies Ermessen nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Sonderregeln gehen vor:
    • § 6 ZPO — Wert der Sache bei Besitzstreitigkeiten, Betrag der Forderung bei Sicherstellung und Pfandrecht; nach Satz 2 der geringere Wert des Pfandgegenstands.
    • § 7 ZPO — Grunddienstbarkeit: Wert für das herrschende Grundstück, mindestens die Wertminderung des dienenden.
    • § 8 ZPO — Bestehen oder Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses: Entgelt für die gesamte streitige Zeit, höchstens der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts.
    • § 9 Satz 1 ZPO — Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen: der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges; nach Satz 2 bei bestimmter Dauer der geringere Gesamtbetrag.
  4. Mehrere Ansprüche?
    § 5 Halbsatz 1 ZPO: zusammenrechnen. Ausnahme in Halbsatz 2: nicht Klage und Widerklage. Bei wirtschaftlicher Identität — Haupt- und Hilfsantrag auf dasselbe Ziel — wird nicht addiert.
  5. Nebenforderungen abziehen.
    § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO: Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, „wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden“.
  6. Ergebnis anwenden.
    Über 10.000,00 EUR ⇒ Landgericht, § 71 Abs. 1 GVG; bis einschließlich 10.000,00 EUR ⇒ Amtsgericht, § 23 Nr. 1 GVG — vorbehaltlich der wertunabhängigen Zuweisungen in § 23 Nr. 2 GVG, § 23a GVG und § 71 Abs. 2 GVG. Bis 1 000 Euro zusätzlich § 495a Satz 1 ZPO.
  7. Gegenprobe.
    Ist der Wert eine Zahl, die sich aus dem Antrag ergibt? Sind die Nebenforderungen draußen? Ist die Widerklage draußen? Und liegt die Zahl auf oder neben der Grenze von 10.000,00 EUR — dann ist sie in der Klausur der Aufhänger.

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