Der Streitwertbeschluss im Wortlaut (§ 63 Abs. 2 GKG)

Zivilrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein

Der Streitwertbeschluss steht unter dem Urteil und ergeht nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG von Amts wegen. Seine Form und seine Stellung unter dem Urteil gehören nach Z1; hier steht seine Rechnung — und die gehört in die Begründung, sobald mehr als eine Zahl im Spiel war.

Die einfache Fassung — ein Gegenstand, keine Begründung nötig:

Der Streitwert wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.

Die gestufte Fassung — Klage und Widerklage:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Er setzt sich zusammen aus dem Wert der Klage von 9.000,00 EUR, dem Wert der Widerklage von 4.000,00 EUR und dem Wert der zur Hilfsaufrechnung gestellten Gegenforderung von 2.000,00 EUR. Klage und Widerklage sind nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen, weil sie nicht in getrennten Prozessen verhandelt worden sind und verschiedene Gegenstände betreffen. Die Gegenforderung erhöht den Wert nach § 45 Abs. 3 GKG, weil sie bestritten war und über sie eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist (§ 322 Abs. 2 ZPO). Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bleiben als Nebenforderungen außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG).

Die Fassung bei der Stufenklage:

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Maßgebend ist nach § 44 GKG nur der höhere der verbundenen Ansprüche. Das ist der Zahlungsanspruch, den der Kläger bei Einreichung der Klage mit 20.000,00 EUR beziffert erwartet hat (§ 40 GKG). Der Auskunftsanspruch wird nicht hinzugerechnet.

Die Fassung bei wiederkehrenden Leistungen:

Der Streitwert wird auf 21.600,00 EUR festgesetzt.

Er setzt sich zusammen aus dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges von 4.800,00 EUR, mithin 16.800,00 EUR (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 Satz 1 ZPO), und den bei Einreichung der Klage fälligen Rückständen von 4.800,00 EUR, die nach § 5 Halbsatz 1 ZPO hinzuzurechnen sind.

Worauf es beim Abwandeln ankommt

  • Die Zahl steht im Tenor, die Rechnung in der Begründung
    Ein Beschluss ohne Begründung ist richtig, solange es nur einen Gegenstand gibt.

  • Jede Position bekommt ihre Norm
    § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Widerklage, § 45 Abs. 3 GKG für die Hilfsaufrechnung, § 44 GKG für die Stufenklage, § 43 Abs. 1 GKG für die Nebenforderungen.

  • Die Summe wird ausgerechnet, nicht angedeutet
    Wer „im Übrigen wie beantragt“ schreibt, hat nichts festgesetzt.

  • Beim Teilurteil ergeht kein Beschluss, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

  • Die Rechtsbehelfsbelehrung zur Beschwerde nach § 68 GKG gehört dazu, wenn der Beschluss gesondert bekannt gemacht wird.

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