Was nach dem Erlass geschieht, entscheidet über den Wert der Verfügung. Drei Fristen überwacht allein der Antragsteller — die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO, die Wochenfrist des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO und die Klagefrist nach § 926 Abs. 1 ZPO —, während Widerspruch und Aufhebungsantrag gar keine Frist haben. Am Ende steht eine Haftung ohne Verschulden: § 945 ZPO.